N?rnberg (D-AH) – Wer nach einem Crash mit den Leitplanken der Autobahn anschlie?end an Ort und Stelle noch mindestens zwanzig Minuten damit besch?ftigt war, seinen Wagen aus der Gefahrenzone zu bringen und herumliegende Fahrzeugteile zu entfernen, dem kann man keine Fahrerflucht unterstellen. Das hat nach einem jetzt ver?ffentlichten Urteil das Amtsgericht Homburg entschieden (Az. 7 C 327/05).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah der Unfall auf der A 6 Richtung Mannheim, wo das Auto in H?he der Grumbachtalbr?cke nach rechts von der Fahrbahn abkam und mit der Leitplanke sowie dem Kilometerschild kollidierte. F?r den Schaden hatte die Haftpflichtversicherung zun?chst 4.690,91 EUR an die gesch?digte Stra?enbauverwaltung Saarland gezahlt, wollte das Geld jetzt aber vom Pkw-Fahrer zur?ckhaben. Der Unfall fand n?mlich gegen 20 Uhr abends statt, wurde aber von dem Mann erst am n?chsten Morgen bei der Polizeidirektion Brebach gemeldet. Das sei Fahrerflucht und damit ein klarer Versto? gegen die Versicherungsbedingungen.
Mitnichten, urteilte der Homburger Richter. F?r die Festlegung der gebotenen Pflicht-Wartezeit seien immer die Umst?nde des Einzelfalls ma?gebend. „Unter Ber?cksichtigung des verursachten Schadens, des Unfallortes und der Tageszeit war nach Auffassung des Gerichtes hier eine Wartefrist von 15 bis 20 Minuten ausreichend“, erkl?rt Rechtsanwalt J?rg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 f?r 1,99 Euro pro Minute). Zumal mit einem baldigen Erscheinen der Polizei zu dieser Stunde nicht zu rechnen war und der Unfall-Pkw am Unfallort zur?ckgelassen wurde. „Solange aber hat der Mann f?r seine Aufr?umarbeiten sicherlich gebraucht“, sagt Rechtsanwalt Bauer.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.