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Kopfhörer im Straßenverkehr StVO: Bei einer Kontrolle kann es Ärger geben

Das Unfallrisiko im Straßenverkehr steigt durch das Tragen von Kopfhörern erheblich. Zwar besteht für Fahrzeugführer im Gegensatz zum Handy kein generelles Nutzungsverbot. Laut der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO trifft den Fahrzeugführer aber die Pflicht,

dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Mit Blick auf die drohenden rechtlichen Konsequenzen im Falle eines Unfalls ist von dem Tragen während der Fahrt aber dennoch dringend abzuraten.
Doch auch ohne einen Zusammenstoß kann es bei einer Kontrolle Ärger geben. Ist der Fahrer abgelenkt, verletzt er durch das Musikhören die oberste Regel der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Ein Verstoß kann daher entsprechend mit einem Bußgeld geahndet werden. Wann ein solcher vorliegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Zweifelsfrei liegt eine Beeinträchtigung beispielsweise dann vor, wenn der Fahrzeugführer Martinshörner überhört und einem Einsatzwagen den Platz versperrt. Im Zweifel entscheidet darüber das zuständige Gericht. Doch dazu kommt es angesichts des geringen Bußgelds aus wirtschaftlichen Gründen nur selten, wenn es lediglich um ein Bußgeld geht.
Kommt es zu dagegen zu einem Unfall, ist die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gehörs vorlag, für die zivilrechtliche Auseinandersetzung bedeutsam. Dann sollten Verkehrsteilnehmer laut dem ARAG-Experten gegebenenfalls gegen einen Bußgeldbescheid gerichtlich vorgehen. Denn selbst, wenn das Verschulden klar bei der Gegenseite liegt, „wird diese versuchen, bei demjenigen, der während des Unfalls einen Kopfhörer trug, ein Mitverschulden zu konstruieren.“ Außerdem kann dessen Haftpflichtversicherung versuchen, ihre Einstandspflicht wegen einer „grob fahrlässigen Schadensherbeiführung“ entsprechend zu kürzen. mid/ts


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