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Lichthupe und Signalhupe StVO: Wer übertreibt, muss büßen

Wann ist eine Signal- oder Lichthupe innerorts, außerorts, auf Autobahnen oder als Überholsignal erlaubt und wann ist es Nötigung?

Wie man die Warnsignale richtig einsetzt

Manche reagieren ihre Aggressionen damit ab, andere wiederum wagen es niemals, sie auch nur anzufassen. Die Rede ist von der Hupe im Auto. In zweifacher Form, als Signalhorn und Lichthupe, dient sie zur Kommunikation mit den anderen Verkehrsteilnehmern. Allerdings ist auch sehr deutlich geregelt, wann sie eingesetzt werden darf und wann nicht.

Auf der Autobahn und an der eben auf Grün gesprungenen Ampel wird sie bisweilen über die Maßen eingesetzt: Zum Beispiel, wenn der Wagen vor einem nicht sofort anfährt oder auch durch die klassischen Drängler beim Überholen auf den Schnellwegen. Dabei gelten sowohl für den Einsatz innerorts als auch außerhalb von Ortschaften deutliche Regeln.

Ist man im Stadtgebiet unterwegs, darf das Signalhorn nur bei Gefahr eingesetzt werden. „Wer den Vordermann per Hupe auf die längst grüne Ampel hinweist, muss mit einem Bußgeld von fünf bis zehn Euro rechnen, je nachdem, ob auch eine Belästigung vorgeworfen werden kann oder nicht“, erklärt Philipp Schreiber vom TÜV Süd in München. Nur aus einem einzigen Grund darf sie innerorts zum Einsatz kommen: bei Gefahr durch oder für andere Autofahrer oder Fußgänger.

Außerhalb von Ortschaften darf sie nicht nur bei Gefahr, sondern auch als Überholsignal eingesetzt werden. Nutzt man das Lichtsignal jedoch zur Warnung vor Radarfallen oder als Gruß für andere Verkehrsteilnehmer, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Ebenfalls verboten ist, die Lichthupe als Signal für den Gegenverkehr einzusetzen, um Vorfahrt zu gewähren. Oder, was auch oft vorkommt, um einem Lastwagenfahrer ein Zeichen zu geben, dass er sich nach einem Überholvorgang wieder einordnen kann. Allerdings erwartet der TÜV-Experte Schreiber in solchen Fällen selten Schwierigkeiten.

Übertriebener Einsatz der Lichthupe auf der linken Spur der Autobahn beim Überholvorgang gilt als Nötigung – vor allem dann, wenn es noch mit übermäßig dichtem Auffahren einhergeht. In solchen Fällen kann es zu einer Anzeige kommen – mit allen damit einhergehenden Folgen. dmd/djd


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