Sie sind hier:   Startseite / Mit Tempo 177 geblitzt – Unscharfes Radarfoto

Mit Tempo 177 geblitzt – Unscharfes Radarfoto

Auf einem Radarfoto sind die Gesichtszüge eines Fahrers nur unscharf zu sehen – gibt es trotzdem Fahrverbot? Wenn ein Radarfoto eines Verkehrssünders von sehr schlechter Qualität ist, muss

ein Amtsrichter in der Gerichtsverhandlung bei Bezugnahme auf die in den Akten zur Identifizierung befindlichen Lichtbilder auf diese Mängel ausdrücklich hinweisen. Unterlässt er das, ist das von ihm gefällte Urteil aufzuheben. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. IV-4 RBs 29/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war das betroffenen Auto auf der Autobahn A 42 mit einer Geschwindigkeit von 177 geblitzt worden, dies bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit steht außer Zweifel.
Die Gesichtszüge des Fahrers sind auf dem Radarfoto jedoch nur unscharf zu sehen, keine klare Konturen von Augen, Mund und Nase sind erkennbar und der Haaransatz sowie die Stirnpartie sind durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. Der zuständige Amtsrichter verurteilte ihn trotzdem zu einer Geldbuße von 480 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.
„Der Bußgeldrichter hätte aber im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, warum es ihm gleichwohl möglich gewesen ist, den Mann als Fahrzeugführer zu identifizieren“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann. Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die auf dem Foto erkennbaren, charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen. Weil der Verkehrssünders das nicht tat, wurde das Gerichtsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. li/mid


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben