Ein angestellter Lkw-Fahrer ist arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, seine Fracht unter allen Umständen rechtzeitig an den Zielort zu bringen, selbst wenn ihm das
Unternehmen beim Misserfolgs mit der Kündigung droht. Kann er einen eiligen Fuhrauftrag nur noch erledigen, indem er gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt und zu schnell oder zu lange fährt, bleibt er allerdings selbst auf der Ordnungsstrafe sitzen, wenn er erwischt wird. Ein Berufskraftfahrer hat gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldbescheid wegen zum Nutzen der Firma begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestanden (Az. 3 Sa 497/09).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der betroffene Brummi-Fahrer den Junior-Chefs der Spedition darauf hingewiesen, dass die ihm angewiesenen Touren bei Einhaltung der zulässigen Lenkzeiten nicht zu schaffen seien. Die Antwort lautet, er solle durchfahren, sonst sei er seinen Job los.
Da der Mann seine Arbeit nicht verlieren wollte, folgte er der Anweisung. Nach einer Verkehrskontrolle und einer anschließenden Tiefenprüfung sollte der Angestellte 8520 Euro Bußgeld bezahlen.
Zahlen muss der Lkw-Fahrer nach Auffassung der Mainzer Landesarbeitsrichter selbst, denn ein Bußgeld diene dazu, den Täter davon abzuhalten, künftig gleichartige Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften zu begehen. Durch eine Freistellung von der Zahlung würde die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt werden, heißt es im Urteil. automedienportal jri
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