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Nach einem Autounfall die Versicherung wechseln?

Nach einem Unfall haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Ein Wechsel der Kfz-Versicherung kann sich lohnen – große Unterschiede bei Schadenfreiheitsrabatten.

Unfälle auf spiegelglatten Fahrbahnen, serienweise Autos im Straßengraben, Haftpflichtschäden an Autos durch herunterstürzende Dachlawinen: Der strenge Winter in vielen Teilen Deutschlands sorgt bei den Kfz-Versicherern für Millionenschäden.

Für den Verursacher ist ein Verkehsunfall nicht weniger unangenehm: Denn die Autoversicherung stuft den Fahrer dann in eine andere Schadenfreiheitsklasse ein. Wie weit man zurückgestuft wird, kann vom Umfang des Schadens sowie von anderen Faktoren abhängen, die je nach Autoversicherung unterschiedlich bewertet werden und die in der so genannten Rückstufungstabelle des Kfz-Versicherers nachzulesen sind.

„Mitunter ist es ratsam, einen Schaden nicht der Versicherung zu melden, sondern ihn selbst zu bezahlen“, gibt Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer des Finanz- und Vergleichsportals FinanceScout24, zu bedenken. „Insbesondere bei kleinen Schäden sollte man diesen Weg gehen. Teilweise weisen die Versicherungen ihre Kunden auch darauf hin, dass es bei Schäden bis zu 1.000 Euro möglicherweise günstiger ist, den Schaden selbst zu übernehmen.“ Üblicherweise habe der Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten den Schaden von der Versicherung zurückzukaufen.

Oft kann man aber auch sparen, indem man die Versicherung wechselt, denn die Preisunterschiede zwischen den Haftpflicht- und Kasko-Versicherungen sind teilweise erheblich. Normalerweise ist ein Wechsel während des Jahres nur möglich, wenn sich Typ- oder Regionalklasse ändern, oder der Beitrag steigt. Was viele nicht wissen: Auch bei einem Unfall greift das außerordentliche Kündigungsrecht, welches innerhalb von vier Wochen nach Verhandlungsschluss über die Entschädigung (oder Verweigerung) ausgeübt werden kann. „In früheren Jahren war diese Form der Kündigung nicht sehr vorteilhaft, weil dem Versicherer die volle Jahresprämie zustand“, erklärt Schlossberger. „Dies hat sich jedoch Anfang des Jahres 2008 geändert. Die Versicherung muss nunmehr auch bei einer Kündigung nach einem Schaden den Differenzbeitrag auszahlen, sodass Kunden keine Nachteile haben. Jedoch sollte man rechtzeitig einen Anschlussvertrag unter Dach und Fach bringen.“ Dabei heißt es Aufpassen, warnt Schlossberger: „Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung kann sich die Assekuranz bei den Kasko-Versicherungen weigern, einen Neukunden zu versichern. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn sich bei der Prüfung der Daten herausstellt, dass in den vergangenen Jahren kostspielige Schadensfälle gemeldet wurden.“

Einer Hochstufung der SF-Klasse nach einem von der Kfz-Versicherung gedeckten Unfall kann man mit einem Wechsel freilich nicht entgegenwirken. Es erfolgt immer eine Anfrage beim Vorversicherer, da anders der Rabatt nicht übertragen wird. Meldet man den Schaden erst nach dem Wechsel bei der Vorversicherung, korrigiert diese automatisch die zuvor gemeldete SF-Klasse an den Nachversicherer. Doch die Höhe des SF-Rabatts unterscheidet sich bei den Versicherungen teilweise erheblich, was bei einem Wechsel eine deutliche Ersparnis bedeuten kann. Kfz-Versicherungen bieten in vielen Fällen auch einen so genannten Rabattretter an. Dieser verhindert die Zurückstufung in eine schlechtere SF-Klasse nach einem ersten Schadenfall und ist in der Regel nicht mit Zusatzkosten verbunden. Wer sich auch absichern möchte, wenn es ein zweites Mal innerhalb eines Jahres kracht, benötigt die dann kostenpflichtige Zusatzoption eines Rabattschutzes.

Noch einige andere Punkte sind bei der Wahl der neuen Versicherung zu bedenken: So sollte der neue Vertrag eine Deckungssumme von 100 Millionen Euro aufweisen, damit auch sehr hohe Schadensersatzansprüche abgedeckt sind. Eine Neuwertentschädigung bei Diebstahl oder Totalschaden von zwölf Monaten nach dem Fahrzeugkauf ist ebenso empfehlenswert. Auch die freie Werkstattwahl ist von Vorteil, da Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller verfallen können, wenn das Fahrzeug zur Reparatur in eine markenfremde Werkstatt gebracht wurde.

Ferner sollte man darauf achten, dass die Kaskoversicherung grobe Fahrlässigkeit mit einschließt. Grob fahrlässig am Steuer verhält sich zum Beispiel, wer bei Glatteis und schlechten Sichtverhältnissen zu schnell fährt, die Scheiben nicht komplett von Eis befreit, oder bei Schnee und Glatteis mit Sommerreifen unterwegs ist. „Es ist zwar nur schwer nachzuweisen, dass ein Unfall allein wegen der nicht vorhandenen Winterreifen passiert ist“, erklärt Schlossberger. Dennoch lohne sich das Umrüsten auf wintertaugliche Bereifung: „Man ist nicht nur sicherer unterwegs, sondern erspart sich bei einem Schadenfall auch teure Gutachten und langwierige Gerichtsverfahren.“
Dr. Günter Kast, Rosenheimer Straße 143b, 81671 München www.financescout24.de


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