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Nach Unfall keine Zeugen verschweigen

Das kann zum Verlust der Versicherungsleistung führen

Ein Verkehrsunfall bedeutet meist Ärger, Unannehmlichkeiten und Schriftverkehr mit der Versicherung, vor allem, wenn es ohne polizeiliche Unfallaufnahme abgeht. Dann kommt es – nach Informationen des Automobilclub Kraftahrer-Schutz (KS) – besonders darauf an, Zeugen zu benennen. Doch manche ein Unfallbeteiligter meldet nur solche Zeugen, die sein eigenes einwandfreies Verhalten bestätigen wollen.

Wer bei Zeugen Zweifel hat, ob diese auch in seinem Sinn aussagen werden, könnte geneigt sein, in der schriftlichen Unfallmeldung an den Versicherer die Frage nach Zeugen mit „Nein“ zu beantworten. Allerdings warnt der KS davor, denn das kann im Extremfall zum Verlust der Versicherungsleistung führen. Das gilt auch, wenn man meint, der namentlich bekannte Zeuge könnte keinen sachdienlichen Beitrag zur Aufklärung des Unfallhergangs leisten.

Versicherungsrechtlich handelt es sich nämlich um eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Immerhin geht die Rechtsprechung davon aus, dass falsche Angaben zu Zeugen geeignet sind, die Interessen des
Kfz Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Urteil OLG Brandenburg, Az.: 12 U 243/06 vom 03.05.2007


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