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Neue Schilderwaldverordnung StVO – Droht Einspruchswelle gegen Bußgeldbescheide?

Bei der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im September 2009 durch die sogenannte Schilderwaldverordnung ist es zu einer Panne gekommen.

Weil dabei eine Übergangsklausel für die
Fortgeltung von Verkehrsschildern vergessen
wurde, die vor 1992 eingeführt
wurden, drohte auf Behörden und Justiz
eine Einspruchswelle gegen Bußgeldbescheide
zuzurollen. Haushaltsbelastungen
durch den Schilderaustausch
wurden zur absehbaren Folge. Gestern
dann hastiges Gegensteuern des
Bundesverkehrsministers: Er verkündete
flugs, in der aktuellen StVO-Novelle von
September verstecke sich ein bislang unentdeckter
Formfehler, was natürlich
seinem Vorgänger anzulasten sei. Es
fehle in der Schilderwaldverordnung am
korrekten Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlage,
das Straßenverkehrsgesetz.
Damit sei die Verordnung nichtig. Und
was nie mit Rechtskraft ausgestattet war,
könne auch nicht die Straßenverkehrsordnung
geändert haben. Damit gelte der
alte Zustand.
Also doch keine Chance, sich gegen Bußgeldbescheide
zu wehren, die unter einem
alten Schild ausgestellt wurden? „Das ist
lediglich die Sicht des Ministers“, stellt
Rechtsanwalt Christian Demuth klar, „ob
die Gerichte diese Einschätzung teilen,
muss sich erst einmal zeigen.“ Der Mitbetreiber
des Verkehrsrechtsportals straffrei-
mobil.de warnt betroffene Autofahrer,
angesichts des ministeriellen Machtwortes
leichtfertig auf eigene Rechtsschutzmöglichkeiten
zu verzichten: „Es ist nicht
von der Hand zu weisen, dass die Gerichte
die Wirksamkeit der Verordnung
anders bewerten können. Sämtliche 88
Schildertypen, für die ab 1992 neue
Versionen eingeführt wurden, wären dann
erstmal ungültig – solange der Gesetzgeber
nicht eine neue Verordnung erlässt,
die wieder eine Übergangsregelung mit
aufnimmt.“
Im Zuge der Reform wurden alle vor 1992
gestalteten Verkehrsschilder ungültig,
darunter auch Schilder für Überholverbot,
zulässiger Höchstgeschwindigkeit, Halteverbot
und Fußgängerüberweg. Wo sie
heute noch nicht ausgetauscht sind, bestehen
gute Aussichten für Auto- und
Kradfahrer, sich mit einem Einspruch
erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid
und Punkte in Flensburg fürs Rasen oder
Überholen zu wehren. Wer den Verstoß
nach einem abgelaufenen Verkehrszeichen
begangen hat, darf mangels
gültiger Rechtsgrundlage auch nicht abkassiert
werden. Gleiches gilt für Knöllchen
wegen Falschparkens nach einem
veralteten Halteverbotsschild.
Mit dem Zurückrudern des Ministeriums
droht aus Schilda nun gar eine Bananenrepublik
zu werden. „Einem Rechtsstaat
steht es jedenfalls nicht gut zu Gesicht,
wenn die Gesetzgebungsexperten bei
einer solch missglückten Verordnung
dann auch schnell noch einen Formfehler
entdecken, der das Ganze von Anfang an
unwirksam macht“, moniert Demuth. „Es
bleibt dem Gesetzgeber unbelassen,
seine Fehler zu korrigieren, seine handwerkliche
Inkompetenz zulasten der
Rechtssicherheit für Autofahrer zu vertuschen,
ist jedoch klar der falsche Weg.“
Rieder Media, Uwe Rieder, Willich
Infos: www.straffrei-mobil.de


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