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Paragraf 38 StVO: Bahn frei bei Martinshorn und Blaulicht

Kennen Sie die Vorschriften gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung, kurz, StVO für mit Blaulicht und Martinshorn herannahende Fahrzeuge?

Etwa zehnmal am Tag wird statistisch gesehen ein Rettungs- oder Notarztwagen im Einsatz in einen Unfall verwickelt. Damit liegt diese Quote etwa drei- bis viermal so hoch wie bei normalen Autos. Für die Polizei gibt es zwar keine entsprechenden offiziellen Zahlen, doch Experten gehen davon aus, dass es hier bei den Unfällen während einer Sonderfahrt keine großen Unterschiede zu anderen Rettungseinsätzen gibt. Und das, obwohl Polizisten solche Einsatzfahrten speziell trainieren. Doch das hilft wenig, wenn andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften für mit Blaulicht und Martinshorn herannahende Fahrzeuge nicht kennen oder einfach ignorieren.

Die Fahrer von Einsatzfahrzeugen erleben allzu oft, dass viele Autofahrer offenbar nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie auf Notarzt-, Kranken-, Feuerwehr- oder Polizeiwagen im Einsatz treffen. Dabei gibt die Straßenverkehrsordnung unmissverständlich vor, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer für Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen haben (§38 StVO). Das heißt im konkreten Fall, je nach Verkehrssituation an den rechten oder linken Fahrbahnrand auszuweichen. Wohin sie sich dabei orientieren, sollten Kraftfahrer mit ihrem Blinker eindeutig anzeigen. Am Fahrbahnrand bleibt man dann stehen oder fährt nur sehr langsam weiter und wartet, bis die Einsatzfahrzeuge vorbei sind.

In einer engen Straße ist es dagegen möglicherweise sinnvoller, zügig bis zu einer breiteren Stelle vorzufahren, wo die Rettungs- oder Polizeiwagen besser passieren können. In jedem Fall ist den Fahrzeugen mit der Sonderberechtigung schnellstmöglich freie Fahrt einzuräumen. Zu diesem Zweck darf ein Autofahrer gegebenenfalls auch die Haltelinie einer roten Ampel überfahren. Allerdings muss er sich dabei vergewissern, dass er den querenden Verkehr nicht gefährdet.

Auf mehrspurigen Fahrbahnen haben Autofahrer im Stau oder bei Stop-und-go-Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden. Dies sollte bereits geschehen, wenn der Bedarfsfall noch nicht eingetreten ist, also bevor sich tatsächlich Einsatzfahrzeuge nähern. Denn wenn im Stau die Autos dicht an dicht stehen, fehlt oft der Platz zum Rangieren, um den Weg freizumachen.

Die Straßenverkehrsordnung räumt Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten die Sonderrechte sogar für den Fall ein, dass sie mit dem Privatwagen unterwegs sind – sofern eine genau definierte Dringlichkeit vorliegt. Und natürlich haben sie auch bei einer Sonderfahrt die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr im Auge zu behalten.

Wenn es dennoch zu einem Unfall eines Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- oder anderen Wagens im Einsatz mit einem normalen Fahrzeug kommt, wird die Kfz-Haftpflichtversicherung des Einsatzfahrzeugs prüfen, ob und wenn ja wie sich die Haftung auf die Unfallbeteiligten aufteilt. In einigen Gerichtsurteilen entschieden die Richter nämlich, dass die Schäden von den Beteiligten zu gleichen Teilen verursacht worden seien, berichtet das von der „Huk-Coburg“ getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern. Dessen ungeachtet besteht die dringlichste Pflicht für Verkehrsteilnehmer jedoch grundsätzlich darin, Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn zu freier Fahrt zu verhelfen.

ampnet/jri


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