Auf seinem Streifendienst wurde ein Bundespolizist in seinem Dienstwagen vom Schlaf übermannt.
Sein Vorgesetzter bemerkte dies und erteilte ihm einen disziplinarrechtlichen Verweis. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden ab.
Dass man während einer Streife wach bleiben muss, gehört zu einer der Kernpflichten eines Kontroll- und Streifenbeamten. Erschwerend kam noch hinzu, dass der Beamte bereits einmal beim Schlafen im Dienst erwischt und auf disziplinarische Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden war. (Urteil v. 28.08.2009, 25 K 677/09.WI.D)
Quelle: anwalt.de
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.