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Radaranlage – Videoaufzeichnung

Stinkefinger gegen Radaranlage

Stinkefinger gegen Radaranlage
Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw mit zulässiger Geschwindigkeit an einer Radaranlage vorbei. In Höhe der Radaranlage zeigte der Fahrer mit beiden Händen den so genannten „Stinkefinger“.

Dieses Verhalten werteten die Polizeibeamten als Beleidigung und zeigten den Fahrzeugführer an. Obwohl dieser Sachverhalt eindeutig feststand, wurde der angeklagte Fahrer von dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Der Beschuldigte ging nämlich davon aus, dass es sich um eine Blitzanlage handelt, die den Vorgang nur dann bildlich festhält, wenn das Fahrzeug auch zu schnell fährt.

Hier wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung aber eingehalten. Gleichwohl erfolgte eine Videoaufzeichnung. Das Gericht wertete daher das Verhalten als nicht vorsätzlich. Denn Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass die beleidigende Äußerung bzw. hier die beleidigende Handlung auch von anderen wahrgenommen wird. Daran fehlte es, weil der Autofahrer glaubte, nicht gefilmt zu werden.jlp

So entschied das Amtsgericht Melsungen, Az.: 9012 Js 44909/06


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