Verkehrssicherungspflicht gilt nur im öffentlichen Raum
Wer einen sichtbar für die Öffentlichkeit gesperrten Parkplatz befährt hat kein Anrecht darauf, dass die Fläche den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs genügt. Kommt sein Fahrzeug dabei an einer der dort montierten Sperrvorrichtungen zu Schaden, kann er dem Besitzer des privaten Geländes keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht unterstellen und bleibt zu Recht auf den Reparaturkosten alleine sitzen (Az. 33 S 70/08).
Ein Audi-Fahrer wollte seinen A4 Avant in der Parkbucht vor einem Restaurant rückwärts abstellen. Zum leichteren Rangieren fuhr er zunächst vorwärts auf einen gegenüberliegenden Parkplatz. Der gehörte einem städtischen Unternehmen und war mit dem Hinweisschild „Nur für Betriebsangehörige“ deutlich als Privatgelände ausgewiesen. Die dort angebrachte metallene Parkplatz-Sperre war zwar umgelegt, aber immerhin noch 13 Zentimeter hoch.
Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, durfte der Audi-Fahrer nicht annehmen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war. Im Übrigen war die umgeklappte Parksperre mit roten Markierungsstreifen versehen und damit deutlich erkennbar. Deshalb hat er kein Anrecht auf Entschädigung.
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