Für Arbeitgeber, Gerichte oder Medizinisch-Psychologische Untersuchungen (MPU) gilt: Abstinenzbelege müssen stichhaltig sein. Wer einen Abstinenzbeleg braucht, wendet sich am besten an eine
qualifizierte Stelle. Nicht anerkannte Belege können zu Problemen bei Fahreignungsbegutachtungen führen und im schlimmsten Fall in einem negativen Gutachten enden.
Führen Drogen- oder Alkoholmissbrauch zu Eignungszweifel der Führerscheinbehörde oder zur Abmahnung beim Arbeitgeber, ist ein Abstinenzbeleg oft unumgänglich. Ein verwertbarer Abstinenzbeleg muss bundesweit festgeschriebenen Kriterien entsprechen. Betroffene sollten sich daher ihren Anbieter sorgfältig aussuchen, um Schwierigkeiten oder sogar negative Gutachten zu vermeiden. „Der Arzt, der die Proben abnimmt und die Stelle, welche die Termine organisiert, müssen die sogenannten CTU-Kriterien genau kennen und deren Einhaltung in jedem Fall ordentlich dokumentieren“, sagt Dr. Sabine Löhr-Schwaab, Verkehrsmedizinerin des TÜV Süd.
Der Beleg der Drogen- oder Alkoholabstinenz kann über zwei Analyseverfahren erbracht werden: Per Screeningreihe (Urinproben) oder durch eine Haaranalyse. Der Abstinenzbeleg bei
Alkohol ist möglich durch eine Messung von Ethylglucoronid (EtG) – einem direkten Alkoholabbauprodukt – im Haar oder Urin. „Wird bei mehrfachen Screenings kein EtG gefunden, ist das ein sehr deutlicher Hinweis auf Abstinenz“, erklärt Dr. Löhr-Schwaab. Beim Abstinenz-Check können sich die Teilnehmer – abhängig von den Erfordernissen – über ein halbes Jahr hinweg viermal testen lassen oder über ein Jahr hinweg sechsmal. ampnet/deg
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