Tatütata, das heißt: Die Feuerwehr ist da. Und diese darf tunlichst nicht überholt werden. Das zeigt der Fall einer Frau, die einen Feuerwehrwagen mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht zu überholen
versuchte und dabei mit einem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidierte. Anspruch auf Erstattung der Unfallkosten hat man in diesem Fall nicht. Erst recht nicht, wenn es sich dabei um eine ganze Kolonne von Rettungsfahrzeugen handelt, die ihrerseits mit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs ist.
Auf der Schnellstraße hatten sich zum Unfallzeitpunkt zeitgleich drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Signal freie Durchfahrt zu einem Wohnungsgroßbrand verschaffen wollen. Zu der Kollision war es gekommen, weil das mittleren Einsatzfahrzeug auf Grund eines Hindernisses auf der Fahrbahn ebenfalls kurzzeitig nach links ausweichen musste.
Die Pkw-Lenkerin wollte laut der Deutschen Anwaltshotline den an ihrem Pkw entstandenen Schaden von rund 2.000 Euro von der Notfallbehörde ersetzt bekommen, doch das sah diese nicht ein ? zu Recht, wie das Landgericht Magdeburg entschied. Denn jeder Verkehrsteilnehmer hat einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend „freie Bahn“ zu verschaffen. Das bedeutet, dass im Notfall dafür anzuhalten ist. Mit ihrem riskanten Überholvorgang schuf jedoch die Fahrerin des Unfallwagens eine zusätzliche Gefahrenquelle. Die Frau muss für den Schaden in voller Höhe selbst aufzukommen (LG Magdeburg, Az. 10 O 1964/10). mah/mid
Bildquelle: DVR
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