Wann darf ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden und wer trägt die Kosten?
Ein verkehrswidrig geparktes Auto darf abgeschleppt werden, wenn von ihm eine Gefahr für Passanten und andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Die entstandenen Kosten können dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden, selbst wenn dieser per Zettel darauf hinweist, dass das Fahrzeug nicht fahrtauglich ist und deshalb abgestellt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Der Kläger hatte sein Fahrzeug teilweise auf dem Bürgesteig geparkt, wodurch er Fußgänger und Radfahrer behinderte und ihre Sicht auf den Verkehr beim Überqueren der Straße erheblich beschränkte. Auch die vorbeifahrenden Autofahrer konnten durch den stehenden Pkw die Passanten erst spät sehen.
Die städtischen Ordnungsbeamten sahen darin ein erhebliches Gefahrenpotenzial. Sie orderten deshalb umgehend einen Abschleppdienst. Vor dessen Eintreffen kam jedoch der Fahrer und wies die Beamten darauf hin, dass er mit dem Auto liegen geblieben wäre und bereits einen Abschleppdienst bestellt habe.
Zwar konnte der zweite Abschleppwagen abbestellt werden, doch für die entstandenen Kosten samt Verwaltungsgebühr sollte der Fahrzeughalter aufkommen. Dieser klagte dagegen, da seiner Ansicht nach ein Zettel mit dem Wort „defekt“ und seiner Telefonnummer auf das Problem mit dem Fahrzeug ausreichend hingewiesen habe. Ein Abschleppdienst hätte somit nicht bestellt werden müssen. Doch das Verwaltungsgericht widersprach dieser Meinung: Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müsse eine mögliche Gefahr umgehend beseitigt werden, unabhängig davon, ob das Fahrzeug defekt ist oder nicht.
Vor zusätzlichen Kosten kann den Halter möglicherweise ein Hinweiszettel bewahren. Dieser muss dann allerdings unmissverständlich und gut sichtbar sein, so die Richter (VG Köln, Az, 20 K 2817/10). mid/bp Bild:DVR
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.