Wer muß die Kosten eines Polizeieinsatzes bei Fehlalarm zahlen? Wer durch sein missverständliches Verhalten einen Fehlalarm der Polizei auslöst, darf nicht automatisch dafür zur Kasse gebeten werden.
Auch dann nicht, wenn er die zum Sondereinsatz der Beamten führende Gefahrenlage bewusst nur vorgetäuscht hat. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden (Az. 11 K 2004/09). Nach Ansicht des Gerichts kommt es in einem solchen Fall immer darauf an, ob der Simulant die polizeilichen Fehlmaßnahmen selbst vorsätzlich gewollt und unmittelbar provoziert hat.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein junger Mann einfach keinen Bock auf einen Date mit seiner Freundin und teilte ihr zur Begründung per SMS mit, er sei gerade überfallen worden. Die erschreckte Freundin wählte den Notruf der Polizei und gab der die Adresse des Betroffenen. Woraufhin ein Spezialkommando ausrückte, aber das ob der „Befreiungsaktion“ selbst erstaunte „Opfer“ wohlbehalten in seiner Wohnung vorfand. Wegen des falschen Alarms stellten die Beamten 148 Euro in Rechnung, welche der junge Mann aber nicht zahlen wollte.
Zu Recht. Laut Arnsberger Richterspruch ist nicht davon auszugehen, dass der Mann wissentlich und willentlich den auf seinem Verhalten beruhenden Polizeieinsatz verursachen wollte. „Ein solcher Vorsatz aber ist die Voraussetzung für jegliche behördliche Gebührenerhebung bei einer missbräuchlichen Alarmierung oder einer vorgetäuschten Gefahrenlage“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wobei dann übrigens immer nur die Kosten der nicht erforderlichen Gefahrenabwehr berechnet werden dürfen, nicht aber der Aufwand für strafrechtliche Ermittlungen.
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