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Schadensersatz bei beschädigtem Oldtimer

Bei der fiktiven Schadensberechnung eines unfallbeschädigten Unikats ist die Grenze der Wiederbeschaffungswert.

RA-Horrion: – Verkehrsrecht Dresden – Rechtsanwalt Dresden.

Hier der Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
K hat Fahrzeug Pkw Wartburg Typ 353, EZ 1966. Fahrzeug wurde mit Teilen eines Typ 353 W nachgerüstet. Nach Unfall zahlt Versicherung V EUR 1.250,00 Wiederbeschaffungswert. K verlangt weitere EUR 1.212,90, da bei EUR 2.467,90 die Nettoreparaturkosten liegen. Nach dem Gutachten ist ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu bekommen. Es müsse ein Wartburg 353 für EUR 2.950,00 erworben und mit Originalteilen des Typs 353 W umgebaut werden.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat das Urteil aufgehoben. Der BGH bestätigt die Entscheidung des LG.

Der K kann nur den Wiederbeschaffungswert verlangen. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann K Geld verlangen. Möglich sind Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Wird die Reparatur fachgerecht durchgeführt, können bis zu weitere 30% des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Der K hat selbst vorgetragen, ein Typ 353 W sei auf dem Markt für EUR 1.200,00 erwerbbar. Auf den Wert von Arbeitsleistung und Umrüstung kann nicht abgestellt werden.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Man sollte nachträgliche Investitionen in sein Fahrzeug genau überlegen. Arbeitszeit dafür ist im Schadenfall generell nicht erstattungsfähig. Auf die Sonderteile werden auch nur die Zeitwerte erstattet“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de

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