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Schadensregulierung – offene Autotür

Wer haftet, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad in eine geöffnete Hintertür eines Pkws rast?

Tür zu! Denn rast ein Kind mit seinem Fahrrad in die geöffnete Hintertür eines Pkws, muss der Autobesitzer für den Schaden alleine aufkommen. Die Haftung des Kindes als eigentlicher Akteur des Auffahrunfalls entfällt, obwohl der Autofahrer zum Zeitpunkt des Unfalls gar nicht am Steuer seines Fahrzeugs saß und der Wagen am Straßenrand geparkt war. Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 75/07) hat jetzt betont, dass sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kann dann die für ein Kind vom Auto ausgehende Gefahr ihren vom Gesetzgeber festgelegten absoluten Vorrang behalten. Im vorliegenden Fall parkte der Autofahrer seinen Wagen zum Unfallzeitpunkt eben nicht ordnungsgemäß. Die hinteren Türen standen zum Zeitpunkt der Kollision nun mal offen. „Und das schuf eine besondere Gefahrenlage für das auf der Straße fahrende Kind“, betont Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumal das Kind erst 20 Meter vor dem Auto aus einer anderen Straße eingebogen war. „Darauf, ob sich diese Überforderungssituation hier konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kam es letztendlich aber gar nicht mehr an“, erklärt die Anwältin. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle generell die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs heraufgesetzt. Quelle: Anwaltshotline


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