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Schutzbehauptungen retten selten vor Knöllchen oder Fahrverbot

Sehr unterschiedlich wird die Rechtfertigung von Verkehrsverstößen in Notlagen von den Gerichten beurteilt.

Verkehrssünder sollten im Kampf gegen ein drohendes Bußgeld oder gar ein Fahrverbot keinesfalls Sachkunde und Aufklärungsbereitschaft der Gerichte unterschätzen. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin. Schlechte Erfahrungen mit Schutzbehauptungen machte ein Autofahrer, der einen Hasen für seine überhöhte Geschwindigkeit bei einer Tempokontrolle verantwortlich machen wollte. Das Gericht griff auf waidmännische Sachkenntnis zurück und verwies den Tempo-100-Hasen zurück ins Reich der Fabel. Auch vor dem Leumund eines Polizisten machen gerichtliche Nachforschungen nicht halt: Ein Beamter wollte einer Buße wegen eines Tempoverstoßes bei einer Privatfahrt dadurch entgehen, die Fahrt als dienstlichen Einsatz zu rechtfertigen – ebenfalls vergeblich.

Bestimmte schwere Verkehrssünden ziehen ein Fahrverbot nach sich, weil sie für andere Verkehrsteilnehmer besonders gefährlich sein können. Da das Gesetz nur auf die abstrakte Gefährlichkeit des Fehlverhaltens abstellt, sind einige Argumente meist von Anfang an zum Scheitern verurteilt. „Ich habe doch niemanden gefährdet, die Straße war leer“, „Das war doch nur eine geringfügige Überschreitung“ sind solche aussichtslosen Beispiele. Selbst wenn ein Tempolimit nur dem Lärmschutz dient, steht das einem Fahrverbot nicht entgegen. Einige der wenigen Ausnahmen: Eine rote Ampel dient einmal nicht dem Schutz des Querverkehrs. Oder ein Fußgängerüberweg mit Ampel wird nachts erkennbar nicht benutzt. Angesichts solch seltener Ausnahmen ist es in der Regel erheblich sinnvoller, sich vor der Polizei, der Bußgeldstelle oder vor Gericht nicht zur Sache zu äußern – ein Recht, das jedem Beschuldigten zusteht.

Wohlüberlegt und am besten erst nach Akteneinsicht zur Sache äußern sollte man sich dagegen, wenn ein sogenanntes Augenblicksversagen vorliegen kann. Ein häufiger Fall ist das Verwechseln oder Übersehen eines Verkehrszeichens oder einer Ampel. Oder der Fahrer fährt zusammen mit den Fahrzeugen der Nachbarspur los, obwohl er selbst noch Rot hat. Der Lohn der Argumentation: Beruhte der Verstoß auf einem Augenblicksversagen des Betroffenen, wird von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Es gilt allerdings die Einschränkung, dass die kurzfristige Fehlleistung des Fahrers nicht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder gar Gleichgültigkeit beruht, weil er beispielsweise während der Ampelphase in Unterlagen blättert. Sinn macht eine Stellungnahme erst, wenn einem der Bußgeldbescheid vorliegt und man kon-kret weiß, was einem vorgeworfen wird. Bestenfalls sollte man Akteneinsicht ne-men, was allerdings nur mit Hilfe eines Anwalts funktioniert. Vor Ort ist auch hier zunächst Schweigsamkeit angebracht.

Sehr unterschiedlich wird die Rechtfertigung von Verkehrsverstößen in Notlagen von den Gerichten beurteilt. So blieb ein Vater vom Fahrverbot verschont, der vom Sturz seines schwerkranken Kindes erfahren hatte und aus Sorge vor einer gefährlichen Situation zu schnell nach Hause eilte. Dagegen musste ein Ehemann, der einen Verkehrsverstoß beging, als er seine seine unter akuten Herzbeschwerden leidende Ehefrau zum Arzt bringen wollte, ein Fahrverbot verbüßen. Fest steht aber, dass es sich schon um eine echte Notlage gehandelt haben muss.
Rieder Media, Uwe Rieder, Zum Schickerhof 81, D-47877 Willich
www.riedermedia.de
Infos: www.straffrei-mobil.de


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