Wenn das Fahrrad abgeschleppt wird
Auf Gehwegen und anderen Verkehrsflächen für Fußgänger dürfen Fahrräder grundsätzlich abgestellt werden. Die Ordnungsbehörde darf das Fahrrad nur abschleppen, wenn durch das abgestellte Rad andere geschädigt, gefährdet, behindert und belästigt werden oder wenn es gegen Brandschutzvorschriften verstößt.
Wird es aber grundlos abgeschleppt, muss der Radfahrer für die Kosten nicht aufkommen. (VG Münster, Az.: 1 K 1536/07)
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