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Theoretische Fahrprüfung: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betruges

Wer bei der theoretischen Fahrpr?fung betr?gt, muss mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Dies geht aus einem Eilbeschluss des Berliner Verwaltungsgerichts (VG) hervor.

Dem Antragsteller wurde im Juni 2005 eine Fahrerlaubnis zum F?hren von Kraftfahrzeugen erteilt. Die theoretische Fahrpr?fung hatte er zuvor bei dem Pr?fer F. bestanden. In der Folgezeit wurde bekannt, dass es bei den vom Pr?fer abgenommenen theoretischen Pr?fungen zu Unregelm??igkeiten gekommen war. F. hatte gegen Zahlung von Bestechungsgeldern Pr?flingen, die vielfach der deutschen Sprache nicht oder kaum m?chtig waren, zum Bestehen der Pr?fung verholfen, indem er ihnen die richtigen Antworten vorgab oder sogar die Pr?fungsb?gen selbst ausf?llte.

Im Rahmen seines Gest?ndnisses benannte der Pr?fer F. in dem gegen ihn gef?hrten Strafverfahren den Antragsteller als einen der Pr?flinge, die ihre Pr?fung durch Manipulation bestanden h?tten. Bei der anschlie?enden polizeilichen Vernehmung des Antragstellers r?umte dieser ein, dass der Pr?fer F. ihm bei der m?ndlichen Pr?fung geholfen habe. Nachdem die Fahrerlaubnisbeh?rde von diesen Vorg?ngen Kenntnis erlangt hatte, entzog sie dem Antragsteller sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis. Die Begr?ndung: Er habe die theoretische Pr?fung nicht ordnungsgem?? bestanden, sodass die erforderlichen Voraussetzungen f?r die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht vorl?gen.

Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und bestritt nunmehr jegliche Manipulation der Pr?fung. Auch seien seine Angaben bei der Polizei unverwertbar. Denn er sei von den vernehmenden Polizeibeamten nicht ?ber seine Rechte belehrt worden. Der Widerspruch ist noch nicht beschieden worden.

Das VG wies einen Eilantrag des Antragstellers zur?ck. Es sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller seine theoretische Pr?fung nur durch Manipulation bestanden habe. Das Gest?ndnis des Pr?fers F. sei glaubhaft. Der Antragsteller habe jede Seite des polizeilichen Vernehmungsprotokolls handschriftlich unterzeichnet, demzufolge sei er ordnungsgem?? belehrt worden sei.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.03.2007, VG 11 A 158.07
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