Es kursieren viele Irrtümer und Halbwahrheiten zum Thema Falschparken. Zum Haare raufen ist für viele Autofahrer die tägliche Suche nach einem Parkplatz.
Besonders nervtötend ist es, wenn der für teures Geld gemietete Privatparkplatz auf einmal von einem fremden Fahrzeug blockiert wird oder das eigene, in guter Absicht abgestellte Auto plötzlich fehlt.
Praxistipp: Häufig bringt der Abschlepper das abgeschleppte Fahrzeug gar nicht zu einem Verwahrplatz, sondern stellt es nur ein paar Straßen weiter ab. Es ist daher sinnvoll, sein Auto zunächst in der näheren Umgebung zu suchen, anstatt sofort die auf den Hinweisschildern am Supermarktparkplatz aufgeführte kostenpflichtige 01805er-Nummer anzurufen. Wird das Fahrzeug auf diese Weise wiedergefunden, darf es natürlich mit nach Hause genommen werden.
Viele Irrtümer und Halbwahrheiten kursieren zum Thema Autoabstellplatz. Darauf weisen Rechtsexperten der ARAG-Versicherung jetzt hin. So muss man beispielsweise mit dem Anruf beim Abschleppdienst nicht eine halbe oder gar eine volle Stunde warten, wenn der eigene oder gemietete Parkplatz von einem fremden Fahrzeug belegt ist. Der Abschlepper kann sofort gerufen werden, allerdings müssen die Kosten dafür zunächst ausgelegt werden. Darüber hinaus kann beim „Fremdparker“ zusätzlich Schadensersatz geltend gemacht werden, etwa für entstandene Parkhauskosten.
Ist dagegen der eigene Pkw abgeschleppt, womit Eigentümer von Gewerbeparkplätzen wie etwa Supermarktketten in jüngster Zeit immer schneller bei der Hand sind, ist gut Rat teuer. Nach Einschätzung der Rechtsexperten ist es in diesem Fall nämlich unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig war oder nicht, das heißt: ob noch genügend andere Stellplätze vorhanden waren oder das Geschäft überhaupt geöffnet war.
Oft arbeiten gewerbliche Parkplatzbetreiber mit dubiosen privaten Abschleppunternehmen zusammen, die zugleich auch die Überwachung übertragen bekommen. Ist das eigene, widerrechtlich geparkte Auto erst einmal entfernt worden, wird es in aller Regel erst wieder herausgegeben, wenn die Abschleppkosten beglichen sind. Dieses Vorgehen ist laut höchstrichterlichem Urteil generell rechtens (BGH, Az.: V ZR 144/08). Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten oft weit über dem ortsüblichen Satz. Als Faustregel
gilt: Übersteigt die Gebühr einen Betrag von 120 Euro, sollte die Zahlung unter Vorbehalt erfolgen, ein entsprechender Vermerk auf der Quittung angebracht und die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden. mid/mah
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.