Dass eine Trunkenheitsfahrt kein Kavaliersdelikt ist, ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Jüngst zeigte sich anhand einiger prominenter Beispiele, welche juristischen und gesellschaftlichen Folgen eine sogenannte Trunkenheit im Straßenverkehr haben kann.
Eine strafbare Handlung (also keine bloße Ordnungswidrigkeit mehr), liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor. Ab diesem Wert ist also zwingend mit einem Strafverfahren zu rechnen. Der Gesetzgeber sieht Bußgeld oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB vor.
Für die meisten Betroffenen wirkt sich jedoch viel gravierender die Regelung des § 69 StGB. Im Falle einer Verurteilung gilt der Betroffene automatisch als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Gemäß § 69a Abs. 1 StGB ordnet das Gericht eine Sperrzeit zwischen 6 Monaten und 5 Jahren an. Erst danach darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Die Verwaltungsbehörde wiederum kann die Wiedererteilung davon abhängig machen, dass zuvor eine MPU medizinisch-psychologische Untersuchung) erfolgreich absolviert wird. Eine solche ist zwingend ab einem Wert von 1,6 Promille anzuordnen. In bestimmten Konstellationen kommt jedoch auch unterhalb dieses Wertes eine solche Anordnung in Betracht.
Im Vergleich zu anderen Straftaten sind die Folgen im Bereich der Trunkenheitsfahrten für den Betroffenen also wesentlich schwerwiegender. Daher ist es dringend angeraten, möglichst frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger zu beauftragen. Um keine falschen Hoffnungen zu wecken: In den seltensten Fällen wird es dem Verteidiger gelingen, einen Freispruch erreichen oder einen Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern. Zumeist beschränkt sich die Verteidigung bei Alkoholdelikten auf die Rechtsfolgen. Ziel ist also die Schadensbegrenzung. Dennoch ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts immer sinnvoll, denn er kann die Rechtsfolgen erheblich abmildern. Ebenso gelingt es dem erfahrenen Verteidiger in den meisten Fällen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, indem er mit der Staatsanwaltschaft geeignete Absprachen trifft und damit den Erlass eines Strafbefehls erreicht. Hierdurch wird das Verfahren erheblich beschleunigt, eine geringere Strafe erreicht und nicht zuletzt werden erhebliche Kosten eingespart. Vor allem der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung ist von enormer Wichtigkeit, denn während des anhängigen Strafverfahrens ist der Führerschein zumeist beschlagnahmt, die Sperrzeit beginnt jedoch erst mit der Rechtskraft des Urteils bzw. des Strafbefehls zu laufen.
Die Frage, ob sich die Einschaltung eines Strafverteidigers lohnt, ist also ganz klar mit „ja“ zu beantworten. In den meisten Fällen lässt sich eine Strafverteidigung bei Alkoholdelikten bereits für ca. 560 EUR realisieren. Wenig bekannt ist auch der Umstand, dass Rechtsschutzversicherung auch die Kosten für die Verteidigung in Strafsachen übernehmen, wenn eine fahrlässige Begehung vorgeworfen wird. Bei Trunkenheitsfahrten, wird in aller Regel der Vorwurf der „fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr“ gemacht, so dass alle Kosten – inkl. Rechtsanwaltskosten – von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn diese den Verkehrsbereich mit abdeckt.
Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Friedrichstr. 171, 10117 Berlin
alkoholfahrt.com
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