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Überführung von Verkehrssündern

Überführung von Verkehrssündern per Videoaufzeichnung – Alle Verkehrssünder, die in diesen Tagen mittels Aufzeichnung einer fest installierten Kamera überführt werden, können hoffen

Verfassungsrichter bremsen Überführung von Verkehrssündern per Videoaufzeichnung aus

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen zur Überwachung des Verkehrs ohne besondere gesetzliche Befugnis eine Absage erteilt. Generelle Videoaufzeichnung des auflaufenden Verkehrs zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzen das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung.

„Damit schaffen die Karlsruher Richter in einem seit geraumer Zeit äußerst umstrittenen Punkt der Verkehrsüberwachung endlich Klarheit“, betont Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Der Verkehrsstrafrechtler empfiehlt: „Gegen jeden noch offenen Bußgeldbescheid, der auf Basis eines Video-Abstands-Messverfahrens (VAMA) oder seiner Weiterentwicklung VKS ergangen ist, sollte sofort Einspruch eingelegt werden, egal ob es um die Geschwindigkeit oder den Abstand geht.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich beim Videomitschnitt des Verkehrsgeschehens ohne vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt, wenn die Bilder zur Identifizierung von Verkehrssündern herangezogen werden. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage. Und diese fehlte im konkreten Fall, denn Basis für die Videoaufzeichnung war kein Gesetz, sondern lediglich ein Erlass, also eine verwaltungsinterne Anweisung (Beschluss vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08).

„Bei solchen kontinuierlichen Video-Aufzeichnungen stehen alle Verkehrsteilnehmer, mögen sie noch so ordentlich fahren, unter Generalverdacht“, erläutert Demuth den Hintergrund der Entscheidung. „Bei sonstigen Messverfahren wie Laser-, Radar- oder Sensormessungen stellt zunächst die Elektronik fest, dass ein bestimmtes Fahrzeug die Geschwindigkeit überschritten hat, und erst dann werden der Fahrer und das Kennzeichen fotografiert.“ Auch bei Messungen mit mobilen Videofahrzeugen der Polizei wird zunächst eine Vorauswahl verdächtiger Fahrzeuge getroffen.

Das war in dem Fall des Bundesverfassungsgerichts anders. Hier ging es um die Aufzeichnung des gesamten ankommenden Verkehrsflusses mit einem Gerät vom Typ VKS 3.0. Diese Geräte werden in einer Höhe von mindestens drei Metern über der Fahrbahn montiert, meist auf AUTObahnbrücken (daher ist das Messverfahren auch unter dem Begriff Brückenabstandsmessverfahren bekannt), und zeichnen den Verkehr kontinuierlich auf. „Eine Aufzeichnung dient dem Verkehrsgeschehen, eine zweite der Identifizierung des Fahrers“, schildert Verkehrsrechtler Demuth. Erst im Nachhinein wird dann am Computer ausgewertet, wer gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder eine Abstandsregel verstoßen hat. Demuth: „Erfasst wurden aber zunächst alle Personen, die den betroffenen Abschnitt passiert haben. Hier findet also keine vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge statt, sondern das System ist von vornherein auf Zufallsfunde ausgelegt.“

Da die Vorgehensweise, die der Karlsruher Entscheidung zugrunde lag, der überwiegenden Praxis entspricht und die vom Bundesverfassunsgericht geforderte klare gesetzliche Eingriffsgrundlage in den meisten Bundesländern fehlt, können sich Betroffene zumindest vorerst noch darauf berufen, dass die Nutzung ihrer Videoaufzeichnung im Bußgeldverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Denn mangels gesetzlicher Grundlage war bereits die Erhebung der Daten ein Verfassungsverstoß. Und damit fehlt die Grundlage für Bußgeld und Punkte.

Im konkreten Fall hat das Bundesverfassungsgericht nicht direkt einen Freispruch ausgesprochen, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Jetzt muss das Amtsgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu prüfen. Und dabei dürfte es wohl kaum erheblich vom Karlsruher Blick auf das Thema Generalverdacht abweichen. presseservice.de www.cd-recht.de


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