Alleinhaftung des Fahrstreifenwechslers
Ein Kraftfahrer, der unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn zum Überholen eines Lastzuges auf den mittleren Fahrsteifen wechselt, haftet dem auf sein Fahrzeug Auffahrenden, dem eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) nicht nachzuweisen ist, zu 100 Prozent.
Nur wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt. jlp
Entscheidung des Oberlandesgerichts in Naumburg, Az.: 10 U 72/
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