Begründet das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit eine Mithaftung bei einem Auffahrunfall? Gerichtsurteil:
Gericht: Maßvolles Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründet keine Mithaftung
Wenn ein Autofahrer grundlos, ohne Beachten des nachfolgenden Verkehrs und ohne Setzen des Blinkers die Spur wechselt und so einen Unfall verursacht, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer Schadenersatz in voller Höhe zustehen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h leicht überschritten hat, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 7 U 39/17).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline () berichtet, wechselte ein Autofahrer grundlos von der rechten auf die linke Spur der Autobahn. Weder zeigte er den Spurwechsel rechtzeitig an, noch beachtete er dabei den rückwärtigen Verkehr: Ein auf der linken Spur fahrender Verkehrsteilnehmer konnte dem Pkw nicht mehr ausweichen und es kam zum Auffahrunfall. Der Fahrer des ersten Pkw argumentierte vor Gericht, dass dem auffahrenden Autofahrer eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent zuzuschreiben sei. Als Grund dafür gab er an, dass dieser die vorgegebene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten hätte.
Das Gericht sprach den auffahrenden Autofahrer von einer Mithaftung frei. Die Autobahn wäre frei gewesen und auch die Sicht und Straßenverhältnisse hätten nicht gegen eine maßvoll überschrittene Richtgeschwindigkeit gesprochen. „Der auffahrende Autofahrer musste unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass der andere Verkehrsteilnehmer spontan und ohne jeglichen Grund auf die linke Spur wechselt“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit habe in diesem Fall keine erhöhte Gefahr dargestellt. D-AH/kh, www.deutsche-anwaltshotline.de
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