Unfälle mit Personenschaden können für den Verursacher selbst dann schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben, wenn er meint, sich absolut korrekt verhalten zu haben.
Vertrauen auf richtiges Verkehrsverhalten anderer schützt nicht vor Strafe.
Unfälle mit Personenschaden können für den Verursacher selbst dann schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben, wenn er meint, sich absolut korrekt verhalten zu haben. So kann sich ein Fahrer in etlichen Situationen wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, obwohl der Unfall durch ein Fehlverhalten des Opfers ausgelöst wurde. „Zwar darf ein Kraftfahrzeugführer auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen, er muss jedoch immer mit überraschenden Ereignissen rechnen“, warnt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf. „Es gibt bestimmte Situationen, bei denen der Staatsanwalt von vornherein von einem Fahrer erwartet, dass er sich auf ein überraschendes Verhalten der andern Verkehrsteilnehmer einstellt und entsprechend vorsichtig ist.“
Durchweg schlechte Karten, einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu entgehen, hat ein Unfallverursacher bei folgenden
Konstellationen:
– es liegt ein eigenes Fehlverhalten vor,
– der andere Verkehrsteilnehmer verhält sich erkennbar verkehrswidrig und unvernünftig,
– es sind kleine Kinder bis zum frühen Schulalter, hilfsbedürftige oder alte Menschen betroffen,
– Opfer sind kleine Kinder, die auf dem Bürgersteig oder am Fahrbahnrand spielen
– oder es handelt sich um Personen an der Straße, die bereit sind, diese zu überqueren.
In den meisten Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr, die bei einem Ersttäter regelmäßig mit einer Geldstrafe von
15 bis 40 Tagesätzen, Fahrverbot bis zu drei Monaten und fünf Punkten geahndet wird, werfen die Staatsanwälte dem Beschuldigten einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers vor. Daher ist immer die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und Schaden von entscheidender Bedeutung. „Dem Unfallverursacher darf sein pflichtwidriges Verhalten nur dann als strafbar zugerechnet werden, wenn über die schuldhaft begangene Pflichtverletzung hinaus nachgewiesen ist, dass bei vorschriftsmäßigem Verhalten der Unfall vermieden worden wäre“, erläutert Demuth.
Der überwiegend im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätige Anwalt verweist zudem darauf, dass die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird. Erst wenn die Staatsanwaltschaft wegen besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für geboten hält, wird die Strafverfolgung auch ohne Zutun des Geschädigten eingeleitet. Letzteres ist regelmäßig der Fall bei erheblichen Unfallfolgen beim Geschädigten, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist oder er besonders leichtfertig gehandelt hat.
„Wer dem Unfallopfer ein Entschuldigungsschreiben schickt, erhöht seine Chancen, eine Einstellung des Verfahrens erreichen zu können“, rät Verteidiger Demuth. Natürlich gehört eine Kopie eines solchen Schreibens in die eigenen Unterlagen. Außerdem sollte der Unfallverursacher mit seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung telefonieren, um eine unverzügliche Regulierung des Schadens und eventueller Schmerzensgeldansprüche zu veranlassen. Auch dieser Kontakt muss für die eigenen Unterlagen dokumentiert werden. Ganz wichtig ist ferner, gegenüber der Polizei weder am Unfallort noch später irgendwelche Angaben zum Unfallhergang zu machen. Hier hat der Beschuldigte ein Zeugnisverweigerungsrecht – er muss sich nicht selber belasten.
Unfallverursacher, die diese Hinweise beherzigen, können später zusammen mit ihrem Anwalt im Gespräch mit der Staatsanwaltschaft leichter eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit oder wegen geringer Schuld gegen Erfüllung von Auflagen erwirken.
Infos: www.cd-recht.de
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