zum Führen eines Kraftfahrzeuges: Ein über 90 Jahre alter Autofahrer wurde zu Recht zur Fahreignungsprüfung zitiert, als er auf einer stark befahrenen Autobahn mit lediglich 30 bis 60 km/h fuhr und große Mühe hatte seine Spur zu halten. Als er diese Prüfung
nicht bestand, entzog ihm das Verwaltungsgericht Köln seinen Führerschein (Az. 11 K 4325/12).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr der 90-Jährige auf einer stark befahrenen Autobahn. Den Polizisten gegenüber, die den Autofahrer wegen seinem auffälligen Fahrstil anhielten und kontrollierten, räumte er ein, dass er mit der Fahrtechnik überfordert sei. Dennoch notierten die Beamten, dass der alte Mann ansonsten rüstig und orientiert wirke. Die Führerscheinstelle forderte ihn auf, eine hausärztliche und augenärztliche Stellungnahme vorzulegen. Diese hat empfohlen, die Fahrtauglichkeit des Rentners zu überprüfen. Der Mann hatte daher eine Fahrprobe abzulegen. Da aber hierbei sein „Fehlverhalten erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit habe“, stellte der Prüfer fest, dass er das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr ausreichend beherrschte. Der Führerschein wurde ihm damit entzogen.
Der Rentner klagte um seine Fahrerlaubnis, die er über 50 Jahre lang hatte. Weder „das Ordnungsamt noch die TÜV-Prüfer“ seien kompetent genug, sein Fahrkönnen zu beurteilen. Auch sei das Vorgehen der Polizei anlässlich der Kontrolle rechtswidrig gewesen und letztlich der Entzug seines Führerscheins eine Menschenrechtsverletzung. Das Gericht sieht keinen Grund, etwa an der Protokollierung der Fahrprobe oder an der Kompetenz des Sachverständigen zu zweifeln. Vielmehr erlangte das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck der mangelnden Kritikfähigkeit des Klägers, was zusammen mit den Leistungsschwächen eine „besonders gefahrenträchtige Kombination“ sei. ampnet/nic
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