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Urteil Garantievertrag – Reparaturkosten

Urteil – Ein Mann hatte zeitgleich mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens auch einen Reparaturkosten-Garantievertrag mit dem Passus abgeschlossen, dass der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen lassen müsse. Für den Fall der Nichteinhaltung sei der Versicherungsgeber von seiner Leistungspflicht befreit.

Abermals hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Die Karlsruher Richter erklärten eine Klausel in einem Reparaturkosten-Garantievertrag für unwirksam, nach der bei Nichteinhaltung bestimmter Inspektions- und Pflegearbeiten ein Anspruch entfalle. Eine solche Bestimmung, so die Karlsruher Richter, benachteilige den Garantienehmer unangemessen. Konkret hatte ein Mann zeitgleich mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens auch einen Reparaturkosten-Garantievertrag mit dem Passus abgeschlossen, dass der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen lassen müsse. Für den Fall der Nichteinhaltung sei der Versicherungsgeber von seiner Leistungspflicht befreit. Als gut ein halbes Jahr später unser Mann ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Autos beseitigen ließ, weigerte sich die Assekuranz, die Reparaturkosten zu bezahlen. Begründung: Das vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 Kilometern sei um 827 Kilometer überschritten worden. So viel „Kleinlichkeit“ wollte unser Mann nicht hinnehmen und zog vors Ansbacher Amtsgericht, wo er allerdings eine Niederlage einstecken musste. Doch er gab nicht auf und wurde für seine Hartnäckigkeit belohnt. Das Ansbacher Landgericht gab ihm Recht, was jetzt vom BGH durch die Zurückweisung der diesmal von der Versicherung eingeleiteten Revision bestätigt wurde. Gleichzeitig begründete der BGH diese endgültige Entscheidung ausführlich: Die Klausel über den Garantieausschluss sei unwirksam, weil sie die Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf ausschließe, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls Grund bzw. Anlass für den eingetretenen Schaden sei. Dem von der Assekuranz vorgebrachten Argument, dass sie zur Prüfung der Verursacherfrage ansonsten unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsse, folgten die Richter nicht. Der Versicherung sei es schließlich nicht verwehrt, dem Kunden die Beweislast aufzuerlegen, und dadurch könne sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durchaus wirksam begegnen. (PS. – BGH Karlsruhe, Az.: VIII ZR 251/06).


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