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Verboten – Parken in der Umweltzone

Selbst parkende Fahrzeuge verstoßen gegen das Umweltzonen-Verbot. Richter: Bußgeldbescheide auch für den ruhenden Verkehr rechtens. Ist das Fahren in einer Umweltzone für bestimmte Fahrzeuge nicht erlaubt, so betrifft das Verbot auch alle

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dort zum Parken abgestellten Fahrzeuge. Bei einem Verstoß dagegen hat die Kosten für die Ordnungswidrigkeit der Fahrzeughalter zu tragen. Das hat das Amtsgericht Dortmund klargestellt (Az. 735 OWi 348/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist es zumindest laut aktuellem Richterspruch einer Bußgeldbehörde bei einem solchen Parkverstoß in der Regel unmöglich, den eigentlichen Fahrzeugführer als Verkehrssünder zu ermitteln und zur Kasse zu bitten – es sei denn, der betroffene Fahrzeughalter macht von sich aus entsprechende Angaben.

Und wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verboten, ist hierzu schon immer auch der ruhende Verkehr zu zählen. „Um das Risiko einer strittigen Auslegung auszuschließen, umfasst das Verbot ausnahmslos sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diese eindeutige Gesetzeslage. www.deutsche-anwaltshotline.de


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