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Verkehrsordnungswidrigkeit – Fahrverbote

Dass die Verhängung von Fahrverbote kein Automatismus sein darf, hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 25.08.2009 festgestellt.

Gemäß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten festgesetzt werden. Dies geschieht im Fall einer „beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“. Diese „beharrliche Pflichtverletzung“ kann zum Beispiel eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß oder eine Unterschreitung des Mindestabstands darstellen.

Dass die Verhängung des Fahrverbots jedoch kein Automatismus sein darf, hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 25.08.2009 (2 Ss OWi 593/09) festgestellt.

Das Amtsgericht Recklinghausen hatte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 95,00 € verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

In seiner Urteilsbegründung hat der Amtsrichter lediglich festgestellt, dass der Betroffene bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das angefochtene Urteil enthielt hingegen keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen, des Betroffenen.

Das OLG hat hierzu ausgeführt: Das Amtsgericht war von der Notwendigkeit, entsprechende Ausführungen zu treffen, auch nicht deshalb entbunden, weil der Betroffene erst kurz vor dem hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß wegen eines einschlägigen Verkehrsdelikts mit einem Bußgeld sanktioniert worden ist. Zwar belegt die schnelle Rückfallgeschwindigkeit eine gewisse Hartnäckigkeit in dem Verhalten des Betroffenen. Da indes weitere verkehrsrechtliche Eintragungen nach den Urteilsfeststellungen nicht vorliegen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots die einzig angemessene Reaktion auf das Fahrverhalten des Betroffenen darstellt.

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass es aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht möglich war, zu überprüfen ob aufgrund besonderer Umstände ein Absehen vom Fahrverbot möglich war. Entsprechend wurde das Urteil hinsichtlich der Rechtsfolge aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ist keine Revolution in der Rechtsprechung rund um das sog. Absehen vom Fahrverbot. Jedoch macht sie deutlich, dass sich das erkennende Gericht (und zuvor auch die Bußgeldbehörde) stärker mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen muss. Die Anforderungen an ein Absehen vom Fahrverbot sind nach wie vor hoch, dennoch ist es lohnenswert, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen, um prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere wenn das Fahrverbot die Existenz bedroht, stehen die Chancen vielfach gut, dass das Fahrverbot vermieden werden kann.
blitzerkanzlei, Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin
www.blitzerkanlei.de


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