Falschparken – Erschwerte Übersicht rechtfertigt Abschleppen
Ein Fahrzeug, das im Einmündungs- und Kreuzungsbereich den 5 Meter Abstand nicht einhält und dort geparkt wird, verstößt gegen § 12 III Ziffer 1 Straßenverkehrsordnung und kann grundsätzlich von der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt werden, weil dieses Fahrzeug im Kreuzungsbereich für andere Verkehrsteilnehmer eine Sichtbehinderung darstellt.
Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr nur verspätet wahrgenommen werden. Zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert. Dies gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. jlp
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster, Az.: 5 A 5135/
Hier finden Sie weitere Infos zum Verkehrsrecht Parken:
Parkverbot
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.