Sie sind hier:   Startseite / Verkehrsrecht – Schadensgutachten

Verkehrsrecht – Schadensgutachten

Schadensgutachten bei Verkehrsunfall: Interessante Hinweise zum Gutachten und Urheberrecht in Sachen Verkehrsrecht

Während die gutachterlichen Feststellungen eines Schadensgutachtens im Verkehrsrecht mangels Individualität nicht dem Urheberschutz unterliegen, sind die stets beigefügten Fotos urheberrechtlich geschützt. Nutzen und verwerten darf die Fotos damit nur der Sachverständige, der sie angefertigt hat.

Großes Interesse haben aber auch die Versicherer daran, die Gutachten einschließlich der Fotografien an Dritte weiterzugeben, sei es um das Unfallfahrzeug in eine Restwertbörse einzustellen, sei es um einen anderen Sachverständigen mit der Prüfung des Gutachtens zu beauftragen.

Ob dieses, seit Jahren tatsächlich praktizierte Vorgehen im Einklang mit dem Urheberrecht steht, hat der BGH derzeit zu entscheiden (BGH I ZR 68/08). Die Vorinstanz, das hanseatische Oberlandesgericht (Urteil v. 02.04.2008,5 U 242/07) hatte darauf hingewiesen, dass es mangels Vertrag zwischen Versicherer und Gutachter keine unmittelbare Übertragung dieser Rechte geben könne.
Beauftragt sei der Gutachter allein vom Geschädigten und dieser habe kein Interesse daran, dem Versicherer die Nutzungsmöglichkeit an den Bildern zu verschaffen. Immerhin nutze der Versicherer derartige Bilder allein mit dem Ziel, das vorgelegte Gutachten anzuzweifeln. Sollte der BGH dieser Ansicht folgen, bliebe den Versicherern nichts anderes übrig, als wieder selbst Personal zu qualifizieren, die Gutachten prüfen können. Auf die Restwertbörse oder die Inanspruchnahme externer Berater müssten Versicherer künftig verzichten.

Renate Barsuhn, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Kanzlei SIMON und PARTNER, Herwarthstr. 17
50672 Köln, www.simon-law.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben