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Verkehrsrechtliche Vorstrafen – Bußgeldbescheid – Fahrverbot

Kein Fahrverbot trotz zahlreicher Vorahndungen und Bußgeldbescheide

Ein Kraftfahrer befuhr mit seinem Lkw mit Anhänger (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) eine Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h, wobei er fahrlässig den vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhielt.

Der Lkw-Fahrer war fünfmal durch jeweilige Bußgeldbescheide vorbelastet. Das Amtsgericht verurteilte den Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld von 100 Euro. In Anbetracht der Vielzahl der verkehrsrechtlichen Vorstrafen verdoppelte der Tatrichter die Geldbuße, sah aber, wie im Bußgeldbescheid ursprünglich vorgesehen, von einem Fahrverbot ab.
Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde, jedoch ohne Erfolg, ein. Sieht der Tatrichter von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen und wegen mehrerer Voreintragungen auf Beharrlichkeit gestützten Fahrverbots ab, so kann die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Liegt der Entscheidung des Tatrichters keine rechtsfehlerhafte Ermessensabwägung zu Grunde, muss sie als auch vertretbar hingenommen werden. jlp

So entschied das Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 953/07


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