Sie sind hier:   Startseite / Verkehrsregeln für Fahrradfahrer – Bußgeld und Führerscheinentzug

Verkehrsregeln für Fahrradfahrer – Bußgeld und Führerscheinentzug

Auch Fahrradfahrer können Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei sammeln.

Rücksichtslose fahrradfahrer müssen um den Führerschein bangen

Der leichtfertige Umgang von Radfahrern mit Straßenverkehrsregeln gehört zum täglichen Straßenbild. Dabei scheint der Radfahrende Teil der Bevölkerung häufig vergessen zu haben, dass auch Radfahrer Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei sammeln können. Mit der Anhebung der Bußgeldsätze zum 1. Februar 2009 ist sogar die Gefahr von führerscheinrechtlichen Konsequenzen gestiegen. Denn nun gibt eine größere Anzahl an Verkehrsvergehen, die auch den Radler mindestens 40 Euro kosten. Dies ist beim Bußgeldsatz die Grenze, ab der es einen Punkteeintrag gibt. Für Verkehrsverstöße von Radfahrern, die nicht ausdrücklich im Bußgeldkatalog genannt sind, wird der halbe Bußgeldsatz verhängt. So können Führerscheinbesitzer auch als Radfahrer Punkte in Flensburg anhäufen und ihren Führerschein ver-lieren. Darauf weist das Verkehrsrechts-portal straffrei-mobil.de hin.

Laut einer Studie des Auto Club Europa (ACE) steht es um die Verkehrsmoral der Deutschen Radfahrer besonders schlecht. So hat eine bundesweite Verkehrsbeo-bachtung mit mehr als 320.000 Fahrzeu-gen ergeben, dass Radfahrer vor allem an Stop-Schildern und an roten Ampeln eine besonders unrühmliche Rolle spielen. Dabei sind gerade solche Regelverstöße eine große Bußgeldfalle für den Radfahrer. So riskiert ein Radfahrer, der eine Ampel überfährt, die länger als eine Sekunde auf Rot stand, ein Bußgeld von 100 Euro, die Hälfte des für Autofahrer geltenden Regelsatzes. Allerdings darf der Radfahrer für diese Zuwiderhandlung nicht wie ein Kraftfahrzeugführer vier Punkte in Flensburg erhalten. Denn es handelt sich um einen Verstoß, der nach der gesetzlichen Auflistung aller punktebewährten Verstöße (Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung) ausdrücklich nur bei Kraftfahrzeugführern mit vier Punkten ins Gewicht fällt. In solchen Fällen, in denen ein Punkteeintrag von mehr als einem Punkt ausdrücklich auf Kraftfahrzeugführer beschränkt ist, erhalten Radler immer nur einen Punkt.

Radfahrer sollten daher ihren Bußgeldbescheid genau überprüfen. Es kommt vor, dass die Bußgeldstellen diese Unterschiede zur Ahndung von Verstößen motorisierter Verkehrsteilnehmer übersehen, raten die Anwälte des Verkehrsportals straffrei-mobil.de. Wer mit dem Drahtesel aber beispielsweise an einem Fußgängerüberweg das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat, bekommt die volle Punkzahlt von vier aufgedrückt. Die hohe Bepunktung ist in einem solchen Fall nicht auf Kraftfahrzeugführer beschränkt. Am teuersten wird es, wenn man mit dem Rad trotz geschlossener Schranke einen Bahnübergang überquert. Dann muss der Fahrer neben vier Punkten sogar 350 Euro Bußgeld in Kauf nehmen.
Besondere Vorsicht gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die mit dem Rad unterwegs sind. Jeder geahndete Ver-kehrsverstoß, der per Pedal begangen wurde und zu einem Punkt in Flensburg führt, gilt als A-Verstoß. Und damit kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden (VGH Baden-Württemberg Mannheim, Az.: 10 S 1669/07). Hier genügt schon eine fehlende Rücksichtsnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer, die für Radler 40 € kostet. Wenn die erfolgreiche Teilnahme am Seminar nicht belegt werden kann, ist der Führerschein weg. Ähnlich ergeht es Verkehrsteilnehmern, die bereits durch andere Verstöße zahlreiche Punkte angesammelt haben. Wird die Grenze von 18 Punkten überschritten, muss der Betroffene den Führerschein abgeben und außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorlegen. Zuvor muss allerdings eine Verwarnung erfolgen und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.

Fest steht jedoch: Auch mit dem Fahrrad kann es für Inhaber eines Führerscheins heikel werden. Jeder Verstoß, ab einem Bußgeld von 40 € wird ohne wenn und aber in Flensburg eingetragen. Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten (außer mit Alkohol- oder Drogen) werden nach zwei Jahren gestrichen, wenn der Betroffene in dieser Zeit nicht erneut auffällig geworden ist. Straftaten bleiben sogar fünf Jahre registriert, bei Alkoholdelikten mindestens zehn Jahre.

Fazit: Der Straßenverkehr ist auch für Radfahrer alles andere als ein rechtsfreier Raum.
Infos: www.straffrei-mobil.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben