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Verkehrsstrafen – EU will Verkehrssünder grenzenlos verfolgen

Verkehrsstrafen im Ausland: Bei der Verfolgung von schweren Verkehrssünden im Ausland will die EU jetzt neue Wege gehen. Möglich machen soll es die europäische Fahrzeughalterdatenbank „Eucaris“. Doch von deutscher Seite regt sich Widerstand.

Schwere Zeiten könnten bald für Autofahrer anbrechen, die auf Auslandsreisen grobe Verkehrssünden begangen haben.
Hintergrund ist eine geplante europaweite Datenbank zum Austausch von Auto-Halterdaten, auf die sich die EU-Verkehrsminister bei einem Treffen jetzt grundsätzlich verständigt haben. Wer zu schnell, betrunken oder ohne angelegten Sicherheitsgurt erwischt wird, soll mit ihrer Hilfe auch aus dem Ausland zur Verantwortung gezogen werden können.

Zwar sind Bußgelder ab 70 Euro theoretisch EU-weit vollstreckbar. Bisher sei es in der Praxis aber „fast unmöglich, die registrierten Fahrzeugdaten zu verfolgen, um die Bescheide zu versenden und zu vollstrecken“, so EU-Kommissionssprecherin Helen Kearns gegenüber dem WDR. Zudem wird in den
27 Mitgliedstaaten die Verfolgung von Verkehrssünden teils sehr unterschiedlich gehandhabt. Im Nachbarland Österreich zum Beispiel wird teilweise sogar von einer Versendung von Strafzetteln ins Ausland abgesehen, weil die Chancen auf Amtshilfe in manchen Ländern laut der zuständigen Verkehrsministerin quasi gegen null gegangen sind.

Das könnte sich mit der angestrebten EU-weiten Lösung ab 2013 ändern.
Dann nämlich soll die Datenbank „Eucaris“ den Zugriff auf die zur Vollstreckung benötigten Namen und Adressen der Fahrzeughalter erleichtern und vereinheitlichen. Allerdings muss das EU-Parlament dem Vorstoß noch zustimmen.

Von deutscher Seite gibt es Bedenken gegen die neue Regelung. Das
Problem: In vielen europäischen Ländern ist es beispielsweise gang und gäbe, Temposünder nur von hinten zu blitzen, weil die dafür benötigten Geräte deutlich billiger sind. Kann der Raser dann nicht konkret ermittelt werden, ginge der Bußgeldbescheid automatisch an den über „Eucaris“ übermittelten Halter. Das wiederum würde aber den deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen, wonach stets das „Täter-Prinzip“ anzuwenden ist. Hierzulande kann also grundsätzlich nur der Fahrer, der die konkrete Tat begangen hat,
nicht aber der Halter zur Strafverfolgung herangezogen werden. mid/mah ARAG


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