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Verkehrsunfall – Haftung bei Kettenunfall auf Schnee

Wird ein Fahrer trotz eigener umsichtiger Fahrweise in einen Verkehrsunfall hineingezogen, muss er

nicht einzeln mit den eigentlichen Unfallverursachern umständlich Quotenanteile abrechnen.

Will ein Autofahrer nachvollziehbar die Unfallstelle absichern, kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Das sind die Ansatzpunkte eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH).

Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer auf der BAB 4 wegen schlechter Reifen auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten. Er prallte gegen die Leitplanke und blieb auf dem rechten Seitenstreifen stehen. Der Fahrer schaltete die Warnblinkanlage an. Da nahte Peter S.. Ihm gelang es noch rechtzeitig zu bremsen und hielt ebenfalls auf dem Seitenstreifen hinter dem Unfallfahrzeug an. Nachdem auch er die Warnblinkanlage angeschaltet hatte, kümmerte er sich um den Unfallfahrer und seine Verletzungen. Er wollte die Unfallstelle absichern. Als er gerade aus dem Kofferraum das Warndreieck herausholte, kam ein weiterer Wagen. Wegen unangepasster Geschwindigkeit kam dieser auf dem Schnee ins Schleudern, prallte gegen Peter S., der noch hinter dem Kofferraum stand und verletzte ihn schwer. Die Vorgerichte erlegten dem eigentlich völlig unbeteiligten S. eine umständliche Abrechnung mit den eigentlichen Unfallverursachern nach unterschiedlichen Quoten auf und wiesen ihm überdies noch ein Mitverschulden zu.

Anders der BGH. Der sagte klipp und klar: wer praktisch unbeteiligt in einen Unfall hineingezogen wird, muss sich nicht mit den eigentlich Schuldigen umständlich um komplizierte Quoten darüber streiten, wer ihm welchen Anteil seines Schadens erstatten muss. Er kann von jedem alles fordern, selbstverständlich insgesamt nur einmal. Die anderen müssen dann den Schaden untereinander aufteilen. Der Jurist spricht in diesen Fällen von einer sogenannten Gesamtschuld. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Geschädigten selbst gegenüber einzelnen seiner Unfallgegner ein Mitverschulden zur Last fällt. Genau das verneinen die Richter hier.

Objektiv könne man zwar darüber diskutieren, ob es überhaupt notwendig war, ein Warndreieck aufzustellen. Der Unfall hatte sich an einer unübersichtlichen Stelle auf der Autobahn ereignet. Die Autos standen auf dem Seitenstreifen. Auf die Gefahrensituation war hinreichend durch die Warnblinkanlage hingewiesen. Zusätzlich gilt noch, dass die Autobahn einschließlich Seitenstreifen von Fußgängern nicht betreten werden darf. Das war Peter S. zunächst als Mitverschulden angerechnet worden. Andererseits besteht die Verpflichtung, eine Unfallstelle abzusichern. Wenn hier Peter S.
diese Verpflichtung falsch bewertete und dies aus der Unfallsituation nachvollziehbar war, entfällt ein Mitverschulden. Dunkelheit, schneebedeckte Fahrbahn, die Fahrstreifenmarkierungen waren nicht mehr erkennbar, die Stresssituation nach dem Unfall und die Angst, weitere Fahrer könnten den Unfall nicht wahrnehmen, ließen in den Augen der Richter den Einsatz von Peter S. berechtigt erscheinen. Er erhält also vollen Schadensersatz und Schmerzensgeld und ist in der Regulierung nicht eingeschränkt.( BGH, Urteil v. 05.10.2010/VI – ZR 286/09// ZfS 2011,17//). Michael Winterscheidt/mid mid/win


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