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Vorfahrt Fußgängerzone

Wer aus der Fußgängerzone herausfährt, hat nie Vorfahrt!

Allein bei der Antwort auf die Frage, was beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs beachtet werden muss, dürften selbst manch alte Hasen falsch liegen. Nach Paragraf 10 der Straßenverkehrordnung (StVO) hat nämlich derjenige Fahrer, der diese Zone verlässt, grundsätzlich keine Vorfahrt. Die Regel „rechts vor links“ greift nicht. Doch damit nicht genug. Das gilt auch dann, wenn das Schild (Zeichen 326/Ende) nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung in eine andere Straße oder Kreuzung aufgestellt ist.

So hat jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit zumindest für Klarheit gesorgt. Bislang ist nämlich durchaus unterschiedlich geurteilt worden. Im konkreten Fall, mit dem sich die Karlsruher Richter beschäftigen mussten, fuhr ein Mann in einer verkehrsberuhigten Zone, die per Schild zehn Meter vor der nächsten Querstraße endete. Als unser Fahrer rechts abbog, kam es im Einmündungsbereich zum Crash mit einem von links kommenden Auto. Da beide sich im Recht wähnten, sah man sich vor Gericht wieder, wobei beim Amtsgericht Buxtehude der „Zonenfahrer“ unterlag, beim Landgericht Stade jedoch 75:25 triumphierte und vor dem Bundesgerichtshof schließlich wieder unterlag.

In ihrer Begründung führten die BGH-Richter unter anderem an, das Zeichen 326 habe eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung. Die sich daraus für den Verkehrsteilnehmer ergebenden Verpflichtungen endeten nicht auf der Höhe des Schildes. Schließlich sei der Sinn, beim Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße die Gefährdung anderer auszuschließen. Und dies sei regelmäßig erst an der nächsten Einmündung oder Kreuzung der Fall.

Erst bei einer Entfernung von mehr als 30 Metern vor der nächsten Einmündung, so die Richter, könne davon ausgegangen werden, dass es nicht mehr um Vorfahrtsregeln gehe, sondern der verkehrsberuhigte Bereich zum Beispiel nur für einen bestimmten Straßenabschnitt gelten solle. Allerdings sei diese Entscheidung kein Freibrief für die Verkehrsteilnehmer auf der vorfahrtberechtigten Straße. Sie seien ebenso zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Wenn zum Beispiel das Stück Straße nach dem Ende der beruhigten Zone von ihnen nicht mehr als Ausfahrt eines verkehrsberuhigten Bereichs zu erkennen sei, müssten sie sich bei einem Unfall unter Umständen durchaus eine Teilschuld anrechnen lassen (BGH Karlsruhe, Az.: VI ZR 8/07). -PS-


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