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Warnpflicht bei Fahrt im Schleichgang

Die Faustregel „Wer auffährt, hat Schuld“ gilt nicht immer!

Motordefekt: Warnpflicht bei Fahrt im Schleichgang
Bei einem Auffahrunfall geht man in der Regel davon aus, dass der
Auffahrende zu schnell war und zu wenig Abstand zu seinem Vordermann gehalten hat. Es
spricht daher zunächst einmal der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ für die Schuld
des Auffahrenden. Aber die Faustregel „Wer auffährt, hat Schuld“ gilt nicht immer, wie eine
aktuelle Gerichtsentscheidung zeigt. Bemerkt nämlich ein Autofahrer während der Fahrt einen
Motordefekt, der das Fahrzeug immer langsamer rollen lässt, muss er andere
Verkehrsteilnehmer warnen. Kommt es deshalb zu einem Auffahrunfall, muss er ganz überwiegend
für den Schaden aufkommen. Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem aktuellen
Leitsatzurteil (Az.: 12 U 5/08), über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet. Das
Gericht bezog sich dabei auf
§§ 1 Abs.2, 16 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). In dem betreffenden Fall war
ein Autofahrer auf der Überholspur einer AUTObahn unterwegs, als der Fahrzeugmotor mehr
und mehr an Kraft verlor und der Wagen immer langsamer wurde. Der Fahrer wechselte deshalb
von der linken auf die rechte Spur. Kurz bevor er stehen blieb, fuhr ein anderer Wagen
auf. Nach dem Motto „Wer auffährt, zahlt“ wollte der Vordermann Schadensersatz vom nachfolgenden
Fahrer einklagen, scheiterte aber mit diesem Begehren in zwei Instanzen. Das
Kammergericht hielt ihm vor, dass er weder Warnblinker gesetzt noch auf andere Weise vor
der Gefahr gewarnt habe. Zwar spreche bei einem Auffahrunfall viel für die Schuld des
Auffahrenden. In diesem Fall setzte das Gericht den Schuldanteil des Klägers aber doppelt so
hoch an wie den des Auffahrenden. Auf einer Schnellstraße sei nicht damit zu rechnen, dass
die Geschwindigkeit des Vordermanns ohne erkennbaren Grund und ohne Warnung reduziert
werde, urteilte das Berliner Kammergericht. ARCD


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






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