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Wohnmobil, Caravan oder Gespann im Wohngebiet parken – Darf man das?

Ist es erlaubt, sein Wohnmobil, Caravan oder Gespann am Straßenrand oder auf Parkplätzen zu parken? Welche Einschränkungen sind in der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, gerelgt?

Während der Corona-Pandemie hat Urlaub mit dem Wohnmobil oder Wohnanhänger bekanntermaßen stark an Beliebtheit gewonnen. Immer mehr dieser Fahrzeuge werden außerhalb der Urlaubszeit über Monate in Wohngebieten abgestellt.

Der Autoclub ADAC weist darauf hin, dass Anwohner, die auf der Suche nach einem geeigneten Parkplatz für ihren Camper sind, nur wenig rechtliche Ansprüche haben.

Die meisten der Wohnmobile, Caravans oder Gespanne parken legal am Straßenrand oder auf Parkplätzen. Einschränkungen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und gelten in der Regel nur für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Auch ein Zeitlimit gibt es – mit einer Ausnahme – nicht.

An engen Straßenstellen ist das Parken jedoch verboten.

Da Wohnmobile und Wohnwagen normalerweise breiter sind als normale Pkw, kann es sein, dass die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit 2,55 Metern Breite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens einem halben Meter nicht mehr möglich ist.

Anders sehen die Vorschriften bei Wohnanhängern aus. Solange sie angekoppelt sind, ist das Parken ohne Zeitbegrenzung erlaubt.

Abgekoppelte Anhänger unter zwei Tonnen Gesamtgewicht dürfen zwar in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz. Erst wenn ein Caravan bewegt und auf einem anderen Parkplatz abgestellt wurde, beginnt ein neuer Zwei-Wochen-Zeitraum. Die Polizei kontrolliert anhand der Ventilstellung, ob ein abgestellter Anhänger durchgängig an seinem Platz stand oder zwischenzeitlich bewegt wurde.

Zusätzliche Einschränkungen gibt es für schwere Anhänger über zwei Tonnen:

In Wohngebieten dürfen sie etwa in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

Generell gilt, dass Wohnwagen und Wohnmobile nicht über Parkplatz-Markierungen hinausragen dürfen. Außerdem ist in verkehrsberuhigten Bereichen das Parken nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt. Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt dies jedoch nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.

Der Automobilclub empfiehlt Fahrern von Campern, beim Parken ihres Fahrzeugs auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Blick zu behalten. So kann etwa auf Schulwegen ein Wohnmobil rechtlich korrekt abgestellt sein, aber dennoch Schulkindern die Sicht beim Überqueren der Straße erschweren.

Daher sollten Wohnmobile und Wohnwagen nach Möglichkeit nicht vor der Schule oder einem Kindergarten geparkt werden – selbst wenn es erlaubt ist, appelliert der Autoclub ADAC.  ampnet/jri


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