Versicherungsschaden – „Lebloses Wildschwein“ überfahren
„Lebloses Wildschwein” ist Tiergefahr
Auch das Überfahren eines leblosen Wildschweins, das schon länger auf der Fahrbahn liegt, bedeutet einen Zusammenstoß mit Haarwild.
Die Kasko-Versicherung ist daher verpflichtet den Fahrzeugschaden zu ersetzen. Aus den Fahrzeugversicherungsbedingungen ergibt sich nicht, dass solches Haarwild sich in Bewegung befunden haben muss. jlp
So entschied das Landgericht Stuttgart:
Az.: 5 S 244/06
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