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Geschwindigkeitsmessung PoliScanspeed – Freisprüche

Geschwindigkeitsmessung: Einsprüche gegen Bußgeldbescheide auf Basis von PoliScanspeed. Mit Freisprüchen sollte nicht mehr gerechnet werden, das

verkündete das Amtsgericht Mannheim auf einer Pressekonferenz vom 10. Februar 2010.
Grundlage ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (IV-5 Ss-OWI 206/09-(OWi) 178-09 I): PoliScanspeed ist ein standardisiertes und somit gerichtsfestes Geschwindigkeitsmessverfahren. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem entsprechend entschieden.

Die Oberlandesgerichte mussten sich mit dieser Thematik befassen, nachdem einzelne Rechtsanwälte in der Öffentlichkeit große Hoffnungen auf erfolgreiche Einsprüche gegen Bußgeldbescheide auf Basis von PoliScanspeed geweckt hatten: sie zogen die Nachvollziehbarkeit der Geschwindigkeitsmessung in Zweifel.

Zu Unrecht, wie sich nun herausstellt. Bestärkt durch die Einschätzung dieser Anwälte haben viele Autofahrer Einspruch erhoben. „Für einige Anwälte war das eine Art Gelddruckmaschine“, so der Mannheimer Amtsgerichtspräsident Andreas Neff. Damit ist nun Schluss. Jetzt kommen auf die Kläger, die sich auf durch Rechtsanwälte geweckte Hoffnungen verlassen haben, neben den Bußgeldern auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten zu.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt aus: „Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem PoliScanspeed handelt es sich um… ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes.“ In diesem Sinne werden auch Verfahren am Mannheimer Amtsgericht fortgeführt. Man ist sich sicher über die einwandfreie Funktionsweise von PoliScanspeed und hat jetzt auch Rechtssicherheit durch den Beschluss der Oberlandesgerichte.
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