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Fahrtenbuch-Anordnung

Fahrtenbuchanordnung: Droht auch bei versp?teter Auskunft
(Val) Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtm??ig, wenn der f?r eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugf?hrer der zust?ndigen Beh?rde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverj?hrung nicht mehr belangt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma aus dem Wittlicher Raum gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Antragstellerin der Beh?rde den Namen des Fahrers eines Baustellenfahrzeugs, der f?r eine Geschwindigkeits?bertretung verantwortlich war, zun?chst nicht bekannt gegeben hatte. Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverj?hrung benannte sie diesen unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung dennoch nicht ab.

Zu Recht, so die Richter. Der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchanordnung liege darin, aus Gr?nden der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugf?hrern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gef?hrdeten. Wegen der drohenden Verfolgungsverj?hrung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 08.01.2007, 2 L 1001/06.TR, nicht rechtskr?ftig.

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