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Hindernis auf Bahngleisen

Hindernis auf Bahngleisen: DB Netz AG muss zahlen
(Val) Die DB Netz AG (Frankfurt/Main) muss der Nordwestbahn wegen der Besch?digung eines Triebwagens durch ein auf den Gleisen liegendes Werkzeug Schadensersatz zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Die Nordwestbahn betreibt die Schienenstrecke zwischen Wilhelmshaven und Osnabr?ck.

Das Triebfahrzeug der Nordwestbahn hatte die Strecke von Wilhelmshaven in Richtung Osnabr?ck befahren. Zwischen Rastede und Hahn kollidierte der Triebwagen mit einer im Gleisbereich liegenden Gleisschraubmaschine. Wie das rund 40 Kilogramm schwere Werkzeug auf die Gleise gelangt ist, konnte nicht ermittelt werden. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen steht aber fest, dass der vorangehende Zug die sp?tere Unfallstelle noch problemlos passieren konnte. Dementsprechend m?ssen unbekannte T?ter das Ger?t in den Gleisbereich gelegt haben. Es war zuvor mit anderen Maschinen neben den Gleisen gelagert worden, da in dem Bereich Gleisarbeiten im Auftrag der Beklagten durchgef?hrt wurden. An dem Triebfahrzeug war ein erheblicher Schaden entstanden, den die Nordwestbahn mit insgesamt rund 175.000 Euro beziffert hat.

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das OLG entschied anders: Entgegen der Auffassung des LG sei die Haftung hier nicht wegen h?herer Gewalt ausgeschlossen. Man k?nne nicht davon ausgehen, dass das Bahngel?nde ?im Prinzip? nicht zug?nglich gewesen sei. Denn ein Wohngebiet von Rastede habe nur 100 Meter entfernt gelegen. Es sei zwar durch einen bewachsenen Wall getrennt. Dieser sei aber offensichtlich nicht un?berwindbar. Im vorliegenden Fall habe die Gefahr bestanden, dass Dritte, m?glicherweise Jugendliche, auf den Gedanken kommen, die neben den Gleisen gelagerten Ger?te auf die Gleise zu legen. Dieser Gedanke sei nicht so fernliegend, dass hier auf Sicherheitsma?nahmen ohne weiteres verzichtet habe werden d?rfen, so das OLG. Zumindest im konkreten Baubereich h?tte eine ?berwachung stattfinden oder die Ger?te an einen sicheren Ort gebracht werden m?ssen.

Das OLG hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Wegen der genauen H?he des Schadens hat es die Sache an das LG zur?ckverwiesen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.12.2006, 6 U 165/06
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