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Rollerfahrer: Mitschuld an Unfall wegen fehlender Protektoren?

Besteht für Rollerfahrer Protektorenpflicht? Ein Rollerfahrer ist nicht erst dann vollkommen frei von der

Unfallschuld, wenn er Schutzkleidung trägt, die eigentlich erst bei viel schnelleren Motorrädern üblich ist. Das hat das Landgericht Heidelberg betont und erteilte einer Versicherung eine deutliche Abfuhr, als diese versuchte, dem Unfallopfer allein wegen fehlender Protektoren eine Mitschuld an einem Unfall anzulasten (Az. 2 O 203/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, nahm ein Auto einem Motorroller die Vorfahrt und rammte ihn dabei. Der Fahrer des Wagens möchte ihn schlicht übersehen haben. Der Rollerfahrer konnte nicht mehr bremsen und trug daher mehrere Beinbrüche davon.

Zweifellos hatte der Verletzte den gesetzlich geforderten Helm auf. Die Versicherung des Unfallverursachers aber meinte, dass er weniger Verletzungen erlitten hätte, wenn er eine vollständige Motorrad-Schutzkleidung getragen hätte. Daher trage er eine Mitschuld und könne nicht kompletten Schadenersatz fordern.

Das Landgericht Heidelberg betonte, dass es keine Protektorenpflicht für Motorroller gibt. Es räumte jedoch auch ein, dass ein Mitverschulden nicht erst dann vorliegen kann, wenn gegen eine Rechtspflicht verstoßen wird. Denn Verkehrsteilnehmer haben alles Zumutbare zu unternehmen, um die Gefahr für sich möglichst gering zu halten. „Dabei geht es aber nicht darum die maximale Sicherheit einzufordern, sondern einer vernünftigen Verkehrsanschauung zu entsprechen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus.

Und eine komplette Schutzmontur für Rollerfahrer fällt nach Ansicht des Richters beim besten Willen nicht darunter, da kein allgemeines Bewusstsein für Schutzkleidung bei Motorrollerfahrer vorherrsche. Gleiches gelte etwa für den Fahrradhelm, wie erst kürzlich der Bundesgerichtshof klarstellte. Für hochvolumigere Motorräder hingegen existiere ein solches Bewusstsein. Der Unfall ereignete sich innerorts – ob er also außerorts hätte Protektoren tragen sollen, könne dahinstehen.

Ein Rollerfahrer in Schutzkombi würde außerdem spöttische Bemerkungen aufgrund seines ungewöhnlichen Kleidungsstils riskieren, so der Richter. Darüber hinaus würden die Geschwindigkeiten eines Motorrollers auch von Rennradlern erreicht. Von ihnen zu verlangen, Protektorenkleidung zu tragen, wäre ebenso undenkbar. www.deutsche-anwaltshotline.de D-AH


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