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Paragraf 35 StVO: Sonderrechte entbinden nicht von Sorgfaltspflicht

Vor dem Gesetz sind alle gleich, aber nicht im Straßenverkehr. Dort gibt es aus guten Gründen etliche Sonderrechte. Allerdings dürfen diese laut Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur

unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. Darauf weist der ADAC hin und führt an, dass deshalb zum Beispiel Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste zwar von der Straßenverkehrsordnung im Einsatz befreit sind.
Aber das Blaulicht allein genügt nicht, die Einsatzfahrzeuge müssen im Einsatz dann auch mit aktivem Martinshorn unterwegs sein.
Bestimmte Sonderrechte werden auch Dienstleistern wie Müllabfuhr oder Wartungsunternehmen für den Straßenzustand wie zum Beispiel Streudiensten eingeräumt.
Ihre Fahrzeuge müssen besonders gekennzeichnet sein und die anderen Verkehrsteilnehmer sind zur Rücksichtnahme verpflichtet. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gelten laut ADAC die Sonderrechte nicht für Post oder private Paketzustelldienste. Beim Zustellen von Paketen oder dem Leeren von Briefkästen könne sich niemand auf Sonderrechte berufen. mid/wp


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