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Sonderrechte – Martinshorn

Fährt ein Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit über eine innerstädtische Kreuzung, darf es das nur mit eingeschaltetem Martinshorn tun.

Ansonsten haften für den Schaden bei einem Unfall die Beamten im Sondereinsatz im gleichen Maße wie jeder „zivile“ Verkehrsteilnehmer. Das hat das Kammergericht Berlin (Az.: 12 U 145/05) entschieden. Der Einsatz allein des Blaulichts und der Nebelscheinwerfer reiche nicht aus, sich auf die in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen „Sonderrechte“ zu berufen, berichtet die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Ein BMW der Berliner Polizei rammte einen Ford Fiesta, dessen Fahrer beim Linksabbiegen an der Kreuzung das Fahrzeug im Sondereinsatz übersehen hatte – offenbar, weil der Mann im Ford den vorgeschriebenen Kontrollblick in den Rückspiegel unterließ. „Insofern ist in diesem Fall eine Mitschuld des Pkw-Fahrers am Unfallgeschehen in Höhe von 50 Prozent nicht in Abrede zu stellen“, bestätigt D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Für die zweite Hälfte des Schadens hat allerdings die Polizei aufzukommen. „Der Beamte im unmittelbar hinter einem weiteren Einsatzwagen mit über 70 km/h dahinbrausenden BMW musste damit rechnen, dass die anderen Autos dieses zweite Polizeifahrzeug wegen des abgeschalteten Signalhorns möglicherweise nicht wahrnehmen“, betont der Rechtsanwalt. Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sei es zwar rechtlich zulässig, von den Verkehrsregeln abzuweichen – dabei muss aber der erhöhten Unfallgefahr durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnet werden. Die Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr die Fahrweise des das Sonderrecht in Anspruch nehmenden Beamten gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.PS verkehrsrep.


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