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Falschparker vor Einkaufszentrum muss Abschleppkosten zahlen

Wird ein Pkw unerlaubt auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt, darf das Fahrzeug auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Zur Feststellung des Falschparkens reicht es aus, dass hinter der Scheibe des unrechtmäßig abgestellten Wagens keine Parkuhr liegt, wie das von einem deutlichen Hinweisschild gefordert wurde. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Magdeburg vertreten (Az. 1 S 70/08).

Im vorliegenden Fall parkte der Besucher einer Veranstaltung in der Magdeburger Bördelandhalle seinen Wagen auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in der Nähe. Dabei war das Parken auf dem Platz laut Hinweisschild nur für Kunden und eine Dauer von anderthalb Stunden gestattet. Ausdrücklich hatte der Parkplatzbesitzer darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Falschparker musste sein Fahrzeug gegen Zahlung der geforderten 165 Euro Transportkosten plus 15 Euro Inkassogebühr beim Abschleppunternehmen abholen.

Der Autoinhaber verlangte sein Geld vor Gericht zurück, da das Verhalten des Abschlepp-Unternehmens unverhältnismäßig gewesen sei – zumal es offensichtlich per Dauerauftrag auf dem Parkplatz zum Einsatz käme, was den Anschein von organisierter Abzocke hätte. Die Richter erklärten, dass der Besitzer des Parkplatzes berechtigt sei, im Wege des Selbsthilferechtes unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen zu lassen. Er müsse dabei nicht erst noch abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig sei oder nicht, betonte die Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Mit der Durchsetzung des Rechts darf ein Abschlepp-Unternehmen auch generell und nicht nur im Einzelfall beauftragt werden. Es sei nur sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen zur Tat schreiten darf, genau vorgegeben sind, erklärt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dies traf mit der eindeutigen Forderung nach einer ausliegenden Parkuhr zu.


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