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Bußgeld: Benutzung eines Klein-Computers im Straßenverkehr verboten

OLG Karlsruhe: Benutzung eines Organizers im Stra?enverkehr verboten
Die Benutzung eines Klein-Computers w?hrend der Fahrt ist verboten. Dies hat heute das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung entschieden und damit einen mit Telefonfunktion ausgestatteten Palm-Organizer einem Mobil- und Autotelefon, deren Benutzung dem Fahrzeugf?hrer im Stra?enverkehr untersagt ist, gleichgestellt.

Im konkreten Fall fuhr ein 42-j?hriger Betroffener im M?rz 2005 mit seinem Kraftfahrzeug in der Innenstadt von Mannheim, wobei er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Das Amt f?r ?ffentliche Ordnung der Stadt Mannheim erlie? daraufhin einen Bu?geldbescheid in H?he von 40 Euro. Auf seinen Einspruch sprach ihn das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 30.06.2005 vom Vorwurf der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons im Stra?enverkehr nach ? 23 Abs.1 a StVO frei, weil ein Palm-Organizer nicht unter diesen Begriff falle. Anders nun der 3. Bu?geldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein „Mobiltelefon“ im Sinne der StVO. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverst?ndnis lasse sich ein solches Ger?t durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren.

Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum F?hren von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Ger?t auch ?ber weitere Funktionen verf?ge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte f?r den Umstand, dass der Betroffene das Ger?t mittels einer „Twin-Card“ betreibe, die es ihm erm?gliche, wahlweise ?ber ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu f?hren oder entgegenzunehmen.

Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Ger?t nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, f?hre zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Ger?tes. Denn dieses sei auf Grund der eingef?hrten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuf?hrende Bedienungsschritte erfordert h?tte. Ob ein „Palm-Organizer“ dann nicht als Mobiltelefon im Sinne des ? 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Ger?t eingef?hrt ist, hat der Senat offen gelassen. Nach Aufhebung des Freispruchs durch den 3. Bu?geldsenat muss das Amtsgericht Mannheim nunmehr erneut ?ber die Bu?geldsache verhandeln. (ar/sb)


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