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Änderungen in der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO

Die seit heute gültigen Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) umfassen neue

Regeln für
– die leichtere Anordnung von Tempo 30,
– genauere Vorgaben für Rettungsgassen auf Autobahnen und mehrspurigen Außerortsstraßen und
– den Radverkehr.

DVR: StVO-Novelle bringt an vielen Stellen mehr Klarheit
Neue Regeln für Tempo 30, die Rettungsgasse und den Radverkehr

„Die StVO-Novelle schafft an verschiedenen Stellen mehr Klarheit und setzt praxisnahe Regelungen um“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) Christian Kellner.

Mit der Novelle ist es einfacher geworden, Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten und Altenheimen anzuordnen, die an Hauptverkehrsstraßen liegen. Bislang durften Straßenverkehrsbehörden dort nur dann Tempo 30 anordnen, wenn sie an bestimmten Stellen Unfallschwerpunkte nachweisen konnten. „Der DVR befürwortet die erleichterte Anordnungsmöglichkeit von Tempo 30 an Unfallschwerpunkten und in schutzwürdigen Bereichen“, meint Kellner. Der DVR geht allerdings noch weiter und plädiert dafür, einen Modellversuch durchzuführen, in dem die Regelgeschwindigkeit innerorts von 50 auf 30 km/h umgekehrt wird. „Im Sinne der Sicherheitsstrategie Vision Zero müssen die Höchstgeschwindigkeiten auch innerorts den Gefährdungen angepasst werden. Ein wissenschaftlich begleiteter Modellversuch ist hilfreich, um zu gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich der festgelegten Wirkungen, der Reduktionspotenziale von Unfällen und deren Übertragbarkeit zu gelangen. Durch zu hohe Geschwindigkeiten in der Stadt sind besonders Radfahrer, Fußgänger, Kinder und ältere Menschen gefährdet.“

Für Rettungsgassen wurde die Vorschrift präzisiert: Auf Straßen mit mindestens zwei Streifen für eine Richtung soll eine Gasse „zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen“ gebildet werden. Die bestehende Unterscheidung nach Anzahl der Fahrstreifen, bei vierstreifigen Autobahnen musste die Rettungsgasse bislang in der Mitte gebildet werden, ist aufgegeben worden. „Diese Regelung schafft Klarheit und wird damit die Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern erhöhen“, zeigt sich Kellner zuversichtlich.

Die Neuerung, dass Rad fahrende Kinder bis acht Jahre, die auf dem Gehweg fahren müssen, dort nun von einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson auf dem Fahrrad begleitet werden dürfen, wird vom DVR ebenfalls begrüßt. www.dvr.de, Deutscher Verkehrssicherheitsrat, Bonn


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